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wenn in denselben zu zählendes Vieh nicht vorhanden ist, aufzuführen. Wo
Zahleneinträge in die Spalten 3—14 nicht zu machen sind, ist solches mit
einem Strich (—) zu bekunden.
In den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können diejenigen
Häuser, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen werden.
86.
Gemeindebezirke, in welchen, um die vollständige Durchführung der Zählung
am 1. Dezember sicher zu stellen, mehrere Personen zu deren Vornahme zu be—
stellen sind, müssen Seitens der betreffenden Gemeindevorstände rechtzeitig vor
dem 1. Dezember d. J. in die entsprechende Zahl von Zählbezirken eingetheilt
werden. Auch die Bestellung der mit der Zählung betrauten Personen (Zähler)
hat rechtzeitig vor dem Zählungstage und spätestens bis zum 27. November
d. J. zu geschehen.
87.
Die mit der Vornahme der Zählung beauftragten Zähler sind durch den
Gemeindevorstand gehörig zu unterweisen, zu größter Sorgfalt und Genauigkeit bei
Ausführung der Zählung zu ermahnen und insbesondere auch zur Beobachtung
der Vorschriften dieser Bekanntmachung, von welcher ihnen je ein Abdruck aus—
zuhändigen ist, sowie der Anleitung zur Ausfüllung der Liste in dem Vordruck
derselben anzuhalten. Die Zähler haben die von ihnen ausgefüllten und zu
unterzeichnenden Listen nach Beendigung ihrer Zählung unverzüglich an den
Gemeindevorstand abzuliefern.
88.
Alle Hausbesitzer, bezüglich deren Vertreter, endlich auch alle anderen Personen,
die um Ertheilung einer Auskunft von den mit der Vornahme der Zählung
beauftragten Beamten oder Zählern angegangen werden, sind bei Meidung der
im Gesetz vom 8. Mai 1879 angedrohten Ordnungsstrafen und polizeilichen
Zwangsmaßregeln verbunden, die an sie gerichteten, die Zählung betreffenden
Anfragen gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten.
89.
Die dem Gemeindevorstand übergebenen Listen sind von demselben auf
ihre Vollständigkeit und Richtigkeit der einzelnen Angaben auf Grund der dem—
selben inne wohnenden Kenntniß der örtlichen Verhältnisse zu prüfen, die Ge—