216
Ueber jeden vollzogenen Ankauf von Werthpapieren ist den ständigen Kom—
missaren des Landtages sofort Mittheilung zu machen.
II. Kapital-Ausleihung.
a) Im Allgemeinen.
89.
Die Landeskreditkasse leiht gegen Bestellung genügender Sicherheit durch
im Großherzogthum belegene Grundbesitzungen oder den Grundstücken gleich—
gestellte Berechtigungen, sowie an inländische Gemeinden Kapitale, jedoch nicht
unter 200 Martk, verzinslich mit der Bedingung aus, daß nicht unter 1/2 vom
Hundert jährlich, neben dem Ueberschuß des fortlaufenden, vom ganzen ursprüng-
lichen Kapital zu zahlenden Zinsenbetrags, zur Tilgung des Kapitals verwendet
werde.
8 10.
Die zu bestellende Sicherheit soll regelmäßig der für Ausleihung vormund—
schaftlicher Gelder geordneten gleich sein. Die Landeskreditkasse darf indeß ein
Fünftheil des Unterpfandes nachlassen, wenn die besondere Zuverlässigkeit und
wirthschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unterpfand zur
ersten Hypothek eingesetzt wird und wenigstens in der Höhe des Darlehus aus
Feld-, Wiesen= und Gartengrundstücken besteht.
§ 11.
Auf Antrag des Schuldners darf, wenn bei dem Vorstande der Landes-
kreditkasse Bedenken dagegen nicht bestehen, in Nothfällen die Zahlung einer
Tilgungsrente neben den Zinsen, je auf einen Zeitraum bis zu drei Jahren
ausgesetzt werden. Wird hierdurch eine Neueinzeichnung zum Hypothekenbuche
erforderlich, so fallen die Kosten dafür dem Schuldner zur Last.
In der Regel werden die Darlehen in baar gegeben, fallen aber die
Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse (§ 26) unter den Neunwerth, so
können dieselben, falls solche für Gewinnung von Mitteln für Gewährung des
Darlehns verkauft werden müssen, dem Darlehnssucher zum Neunwerthe ange-
boten werden. Verlangt der Darlehnssucher jedoch die Baarauszahlung des
Darlehns, so ist solche zwar zu bewilligen, es fällt ihm aber der etwaige Kurs-