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doch der durch das beabsichtigte Unternehmen nachweislich zu erzielende Mehr—
werth der in Betracht kommenden Grundstücke mit berücksichtigt werden.
Geeigneten Falls soll gestattet sein, daß die Sicherheit durch Nachhypothek
bestellt wird, und daß die in Betracht kommenden Feld- oder Wiesengrundstücke,
mit Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypotheken bis zu zwei Drittel des
Schätzungswerthes belastet werden.
8 21.
Die Gewährung der Darlehen findet nur statt, wenn nachgewiesen wird,
daß die beabsichtigte Anlage eine dauernde, dem erwachsenden Aufwand ent—
sprechende Verbesserung der in Betracht kommenden Grundstücke herbeizuführen
geeignet ist.
§ 22.
Der Darlehnssucher hat zum Zwecke solchen Nachweises einen vollständigen
Plan und Kostenanschlag der beabsichtigten Anlage sowie einen Katasterauszug
über die betreffenden Grundstücke vorzulegen.
Der Vorstand der Landeskreditkasse prüft den Antrag nach den in § 21
bezeichneten Richtungen auf ihm geeignet erscheinende Weise.
Insonderheit kann er von der Generalkommission, so lange solche noch
besteht, ein Gutachten über die Nützlichkeit des Meliorationsplaunes, auch nach
den vorbezeichneten Richtungen erfordern.
Die Generalkommission ist verpflichtet, nicht nur solchen Ersuchen stattzu-
geben, sondern auch dem Vorstande der Landeskreditkasse auf Ansuchen bei der
Prüfung der Frage behilflich zu sein, ob der Darlehnsnehmer die von ihm her-
gestellte Anlage in gutem Stande erhält.
§ 23.
Für die Thätigkeit der Generalkommission sind Kosten nicht in Ansatz zu
bringen, jedoch sind die etwa durch die Begutachtung entstehenden baaren Aus-
lagen (Reisekosten, Gebühren der Sachverständigen u. s. w.), welche nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und
Verwaltungssachen vom 11. April 1894 zu berechnen sind, dem Antragsteller
zur Last zu legen.
§ 24.
Die Bestellung einer Sicherheit durch Hypothek ist nicht erforderlich, wenn
das Darlehn