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1. an politische Gemeinden,
2. an ländliche Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht
gewährt wird.
8 26.
Für die Eintragungen und Löschungen der Hypotheken für die von der
Landeskreditkasse gewährten Meliorationsdarlehen werden Gerichtsgebühren nicht
erhoben.
III. Kapital-Annahme.
8 26.
Die Landeskreditkasse nimmt zur Gewinnung der Mittel für ihre Aus—
leihungen mit 100 theilbare Kapitale gegen Schuldverschreibungen in Be—
trägen von nicht unter 200 Mark und nicht über 3000 Mark anlehnsweise
auf, welche von Seiten des Gläubigers unkündbar sind, dagegen der dem Vor—
stande der Landeskreditkasse freistehenden Kündigung mit einer in den Schuld—
verschreibungen zu bezeichnenden mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist
unterliegen.
Die Schuldverschreibungen werden zum Neunwerthe oder, wenn deren
Tageskurs höher oder niedriger als der Neunwerth ist, nach dem Ermessen des
Vorstandes der Landeskreditkasse mit einem Aufschlage oder einem Nachlasse bis
zum höheren oder niedrigeren Betrage des Tageskurses ausgegeben.
§ 27.
Dem Vorstande der Landeskreditkasse ist vorbehalten, Schuldverschreibungen
derselben zum Tageskurse anzukaufen.
8 28.
Der Zinsfuß der Darlehen und die Termine, in welchen die Zinsen zu
zahlen sind, werden von Uns bestimmt.
Den Schuldverschreibungen werden Zinsscheine und Zinsleisten zur Er—
hebung neuer Zinsscheine beigegeben.
Aus der Hauptstaatskasse an die Landeskreditkasse geleistete Vorschüsse
werden wie die von Privaten ausgenommenen Kapitale verzinst.
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