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8 29.
Die Schuldverschreibungen werden nach Wunsch des Gläubigers entweder
auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellt. Jederzeit können die Schuld-
verschreibungen, welche auf den Namen lauten, in Schuldverschreibungen, welche
auf den Inhaber lauten, und die auf den Inhaber lantenden Schuldverschreibungen
in Schuldverschreibungen auf den Namen lantend umgewandelt werden.
Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen
erfolgt ohne weitere Prüfung der Berechtigung des Inhabers. Bei der Um-
wandlung der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen in Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber ist die Landeskreditkasse zwar berechtigt, aber
nicht verpflichtet, über die Identität der die Umwandlung beantragenden Person
mit der in den Büchern der Anstalt als Inhaber der Kapitalforderung einge-
tragenen Person Nachweisung zu verlangen.
Die der Landeskreditkasse für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten
werden von dem Vorstande der Landeskreditkasse festgestellt.
8 30.
Zur Giltigkeit der Schuldverschreibungen ist erforderlich, daß dieselben
von dem geschäftsleitenden Direktor, bezüglich dessen Stellvertreter und einem
Mitglied des Beleihungsausschusses, und zwar von dem letzteren eigenhändig,
von dem ersteren aber entweder eigenhändig oder mit seinem im Druck nach—
gebildeten Namenszuge, vollzogen, mit dem Stempel der Landeskreditkasse be—
druckt, auch von dem Kassirer und dem Buchhalter, bezüglich deren vorher be—
kannt gemachten Stellvertretern, mit dem Zeuguiß der erfolgten Einzahlung und
Buchung versehen sind.
Zur Giltigkeit der Zinsleisten und der Zinsscheine genügt die im Druck
nachgebildete Unterzeichnung des geschäftsleitenden Direktors oder dessen Stell-
vertreters und die Beidrückung des Stempels der Landeskreditkasse.
§ 31.
Uebertragungen der auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen er-
halten für die Landeskreditkasse erst durch die Ueberschreibung auf den neuen
Besitzer in den Büchern der Anstalt und auf den Schuldverschreibungen selbst
verbindliche Kraft.