Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

82. 
Die Normal-Aichungs-Kommission hat anzuordnen, für welche Gegenstände und bis zu 
welchem Zeitpunkte die Wiederholung der Aichung und Stempelung gemäß § 4 zulässig sein soll, 
sowie in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen die technischen Vorschriften zu erlassen. 
Berlin, den 7. Jannar 1897. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Beetticher. 
  
VLekanntmachung, 
betreffend 
die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen, 
vom 8. Januar 1897. 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
(Bundes-Gesetzblatt S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Januar 1897 
(Reichs-Gesetzblatt S. 2) erläßt die Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Von den in Artikel 1 und 2 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1884 (Beilage zu 
Nr. 5 des Reichs-Gesetzblatts für 1885) ausgeführten Maaßen, Meßwerkzeugen, Gewichten und 
Waagen werden zur Wiederholung der Aichung und Stempelung bis auf Weiteres noch 
zugelassen: 
a) Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit der Bezeichnung Dekameter, 
Dezimeter oder Centimeter versehen sind. 
b) Flüssigkeitsmaaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, welche mit der abgekürzten Be- 
zeichnung I. versehen sind. 
Jc) Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche mit der abgekürzten Be- 
zeichnung L, II oder Kub.-Met. versehen sind. 
d) Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm. 
e) Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften im § 37 der Aichordnung vom 
27. Dezember 1884 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des Durchmessers nicht 
genügt ist, aber die folgenden Beziehungen zwischen dem Durchmesser und der Höhe des 
cylindrischen Körpers, abgesehen von der Handhabe oder von dem Knopf, eingehalten 
werden, nämlich: 
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, !1 Kilogramm und 500 Gramm, bei welchen die 
Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt; 
Gewichtsstücke zu 2 Kilogramm, bei welchen die Höhe des Cylinders kleiner ist als 
der Durchmesser; 
Gewichtsstücke von 200 Gramm bis 1 Gramm, bei welchen die Höhe des Cylinders 
die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt.
	        
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