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Abhanden gekommene, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen
können auf Antrag desjenigen, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen
kann, für ungiltig erklärt und durch neue ersetzt werden, wenn auf eine von
der Landeskreditkasse nach Vorschrift des 87 in einem Zeitraum von 14 Tagen
erlassene zweimalige Bekanntmachung innerhalb dreißig Tagen nach dem Er—
scheinen des letzten Aufrufs ein Widerspruch nicht erfolgt.
Hinsichtlich der auf den Juhaber lautenden Schuldverschreibungen der
Landeskreditkasse sammt den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen finden
die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1879, betreffend die Rechte an
den auf den Inhaber lautenden Staats-Schuldurkunden des Großherzogthums
und die Kraftloserklärung der letzteren Anwendung.
8 32.
Die fälligen Zinsscheine werden an deren Inhaber ohne Prüfung der Be—
rechtigung desselben ausgezahlt. Sie sollen nicht nur bei allen Großherzoglichen
Kassen als Zahlung angenommen, sondern auch bei den Großherzoglichen
Rechnungsämtern, soweit deren Baarbestände solches gestatten, eingelöst werden.
§ 33.
Die vier Jahre nach dem Aufall unerhoben gebliebenen Zinsbeträge sind
zu Gunsten der Landeskreditkasse verjährt.
8 34.
Die Rückzahlung der Kapitale findet bei Schuldverschreibungen, die auf
den Namen lauten, gegen gerichtlich oder notariell anerkannte Empfangsbe—
scheinigungen der Gläubiger, bei Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber
lauten, gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen ohne Prüfung der Berechtigung
des Juhabers an diesen in den Geschäftsräumen der Landeskreditkasse oder
deren Agenturen statt.
Bei der Rückzahlung sind die zu der betreffenden Schuldverschreibung ge-
hörigen, noch nicht angefallenen Zinsscheine mit zurückzugeben. Soweit dies
nicht geschieht, sind die diesfallsigen Beträge von dem Kapital abzuziehen.
Für die gerichtlichen Anerkennungen der Empfangsbescheinigungen der
Gläubiger mit Einschluß der Bescheinigung über die Berechtigung der Nachfolger
ursprünglicher Gläubiger sollen von den Großherzoglichen Behörden Gebühren
nicht berechnet werden.
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