Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Abhanden gekommene, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen 
können auf Antrag desjenigen, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen 
kann, für ungiltig erklärt und durch neue ersetzt werden, wenn auf eine von 
der Landeskreditkasse nach Vorschrift des 87 in einem Zeitraum von 14 Tagen 
erlassene zweimalige Bekanntmachung innerhalb dreißig Tagen nach dem Er— 
scheinen des letzten Aufrufs ein Widerspruch nicht erfolgt. 
Hinsichtlich der auf den Juhaber lautenden Schuldverschreibungen der 
Landeskreditkasse sammt den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen finden 
die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1879, betreffend die Rechte an 
den auf den Inhaber lautenden Staats-Schuldurkunden des Großherzogthums 
und die Kraftloserklärung der letzteren Anwendung. 
8 32. 
Die fälligen Zinsscheine werden an deren Inhaber ohne Prüfung der Be— 
rechtigung desselben ausgezahlt. Sie sollen nicht nur bei allen Großherzoglichen 
Kassen als Zahlung angenommen, sondern auch bei den Großherzoglichen 
Rechnungsämtern, soweit deren Baarbestände solches gestatten, eingelöst werden. 
§ 33. 
Die vier Jahre nach dem Aufall unerhoben gebliebenen Zinsbeträge sind 
zu Gunsten der Landeskreditkasse verjährt. 
8 34. 
Die Rückzahlung der Kapitale findet bei Schuldverschreibungen, die auf 
den Namen lauten, gegen gerichtlich oder notariell anerkannte Empfangsbe— 
scheinigungen der Gläubiger, bei Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber 
lauten, gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen ohne Prüfung der Berechtigung 
des Juhabers an diesen in den Geschäftsräumen der Landeskreditkasse oder 
deren Agenturen statt. 
Bei der Rückzahlung sind die zu der betreffenden Schuldverschreibung ge- 
hörigen, noch nicht angefallenen Zinsscheine mit zurückzugeben. Soweit dies 
nicht geschieht, sind die diesfallsigen Beträge von dem Kapital abzuziehen. 
Für die gerichtlichen Anerkennungen der Empfangsbescheinigungen der 
Gläubiger mit Einschluß der Bescheinigung über die Berechtigung der Nachfolger 
ursprünglicher Gläubiger sollen von den Großherzoglichen Behörden Gebühren 
nicht berechnet werden. 
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