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§ 35.
Anerbietungen von Darleihungen können unmittelbar bei der Landeskredit-
kasse oder bei dem Großherzoglichen Rechnungsamte, in dessen Bezirk der Be-
theiligte wohnt, geschehen. Wird das Anerbieten angenommen, und für den
einzelnen Fall etwas anderes nicht verabredet, so erfolgt die Annahme des
Kapitals, und beginnt die Verzinsung desselben nach Vorschrift des § 28 am
Ende des dritten Monats nach der Annahmeerklärung.
Ist die Anmeldung bei einem Großherzoglichen Rechnungsamte erfolgt, so
hat dieses sofortige Anzeige bei der Landeskreditkasse zu machen, und nach Be-
finden die Ermächtigung zur Empfangnahme des Kapitals gegen Ausstellung
einer einstweiligen Empfangsbescheinigung zu gewärtigen.
IV. Annahme von Depots.
8 36.
Die Landeskreditkasse ist ermächtigt, die in ihrem Geschäftshause befind—
lichen Behältnisse zur Aufbewahrung von Werthsachen unter der Bedingung
miethweise zur Verfügung zu stellen, daß sie keinerlei Haftbarkeit zu über—
nehmen hat.
V. Schlußbestimmungen.
§ 37.
Unser Staatsministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Das Gesetz vom 17. November 1869, sowie die Nachträge dazu treten
außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar, den 16. September 1897.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.