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„der Kasseverwaltung der Großherzoglichen Landeskreditkasse“
bei Unterzeichnung durch den Kassirer oder durch dessen Stellvertreter ausge—
fertigt.
Quittungen über Einzahlungen von Geldern an die Landeskreditkasse be—
dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit eines von dem Kontroleur unterschriebenen
Buchungsvermerkes. Ausgenommen hiervon sind die durch die festgestellten
Zins- und Tilgungspläne nachgewiesenen, bei der Landeskreditkasse mit Land—
rentenbank zur unmittelbaren Einzahlung kommenden regelmäßigen Zins= und
Tilgungsrenten sowie die Zuschlags= und Verzugszinsen, über welche der Kassirer
oder sein Stellvertreter allein zu quittiren hat.
Bei allen anderen Beschlüssen und Ausfertigungen der Landeskreditkasse
genügt die Unterschrift des geschäftsleitenden Direktors, bezüglich dessen Stell-
vertreters.
8 3.
Die Rechnungsämter als Agenturen — §5 des Gesetzes — besorgen
diejenigen Geschäfte, welche ihnen durch Gesetz, Ausführungs-Verordnung oder
Auftrag der Landeskreditkasse überwiesen worden sind, Namens der Landeskredit-
kasse und mit rechtsverbindlicher Kraft für dieselbe. Dies gilt auch hinsichtlich
der Ausstellung der Empfangsbescheinigungen über Gelder, die für die Landes-
kreditkasse bei den gedachten Rechnungsämtern eingezahlt werden.
84.
Die der Landeskreditkasse gehörigen Werthpapiere sind unter doppeltem
Verschluß des geschäftsleitenden Direktors und des Kassirers aufzubewahren.
85.
Der geschäftsleitende Direktor und der Kassirer sowie dessen Stellvertreter
haben eine von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des
Innern, festzusetzende Dienstsicherheit zu bestellen.
86.
Der Kassirer der Landeskreditkasse hat über die Einnahmen und Ausgaben
der letzteren an Kapital, Zinsen und Verwaltungskosten auf dem Grunde der
Buchführung der Landeskreditkasse alljährlich Rechnung zu legen und solche vor