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waltung, bezüglich das Bezirks-Rechnungsamt, an Stelle des Gemeindevorstandes
des betreffenden Ortes zu beauftragen.
Von dem Rechnungsamte ist demnächst das Gesuch nach Maßgabe der er—
haltenen allgemeinen Instruktionen zu erörtern und an die Landeskreditkasse ein—
zusenden.
89.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Rechnungsämtern und der
Landeskreditkasse jede für nöthig erachtete Auskunft über die persönlichen und
wirthschaftlichen Verhältnisse eines Darlehnssuchenden, über die Beschaffenheit
der zum Unterpfande dargebotenen Grundstücke, über die aufgestellte Taxe, über
die Verkäuflichkeit der Grundstücke u. s. w. pflichtmäßig amtshalber zu ertheilen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu
Weimar hinsichtlich der bei der Landeskreditkasse unmittelbar angebrachten Dar-
lehnsgesuche seines Bezirkes in dem Maße ob, als jene Verhältnisse in dem
Bereiche seiner Kenntniß liegen.
Nicht minder haben die Hypotheken-Behörden jede auf die Hypothekar=
Verhältnisse des dargebotenen Unterpfandes von der Landeskreditkasse oder dem
betreffenden Rechnungsamte erbetene Auskunft unverweilt und amtshalber zu
geben.
8 10.
Die Landeskreditkasse kann, namentlich bei größeren Guts-Komplexen, die
besondere Taxation der zum Unterpfand bestimmten Gegenstände durch von ihr
beliebig zu wählende Sachverständige auf Kosten des Darlehnsuchenden, im Ein—
vernehmen mit demselben, anordnen.
8 11.
Ist das Darlehn zugesichert und die Schuld- resp. Pfandurkunde in Ord—
nung, so erfolgt zur bedungenen Zeit die Auszahlung desselben bei der Landes—
kreditkasse, oder nach dem Wunsche des Schuldners nach Vorlegung und Billigung
der betreffenden Urkunde auf Anweisung des Vorstandes der Landeskreditkasse
und gegen Vergütung des erwachsenen Porto durch das zuständige Rechnungs—
amt, bezüglich unter Kürzung etwaiger Zwischenzinsen nach Maßgabe des § 12
des Gesetzes.