Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Nr. 2425 
7 
2426 
2427 
2428 
243 
Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera; 
vom 15. Oktober 1897. 
Bekanntmachung, betr. Ausnahme von dem Verbote der Sonntags- 
arbeit im Gewerbebetriebe; vom 16. Oktober 1897. 
Bekanntmachung über die wechselseitige Befreiung der Angehörigen 
des Deutschen Reichs und Rußlands von der ihnen als Aus- 
länder in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung; vom 
30. September 1897. 
Bekanutmachung über den Beitritt Rumäniens zu der am 15. April 
1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, 
betreffend Maßregeln gegen die Cholera; vom 18. Oktober 1897. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
34— 43: 
268 
271 
274 
274 
290 
290 
298 
301 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen. 
Namhaftmachung einer zur Zusammensetzung des allgemeinen 
Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigten Firma. 
Erhöhung des Tagesfouragesatzes für die Pferde im Falle eines 
Krieges auf Märschen und in Kantonnirungen. 
Bekanntmachung, betr. die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe 
nicht gehörigen Pflänzlinge. 
Bekanntmachung, betr. die wechselseitige Befreiung der Angehörigen 
des Deutschen Reichs und Rußlands von der ihnen als Aus- 
ländern in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung. 
u. 294 Bestellung von Stations-Kontroleuren. 
Gewährung von Branntweinstenervergütung. 
Aenderung der Bestimmungen über zollamtliche Prüfung von 
Mühlenfabrikaten.
	        
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