Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Monats beginnt, welcher auf die Ingebrauchnahme des nenzuerbauenden Arbeits- 
hauses folgt, verlängert. 
Die im Artikel 13 von beiden Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha 
und Reuß j. L. vorbehaltene Befugniß, auch während der festgesetzten Vertrags- 
zeit nach vorausgegangener dreijähriger Kündigung aus dem Vertragsverhältniß 
wieder auszuscheiden, erlischt. 
Wird der Vertrag nicht 3 Jahre vor Ablauf seiner Gültigkeit, also 
spätestens am letzten Tag des 41. Jahres seines Bestehens, von einer der drei 
betheiligten Regierungen gekündigt, so gilt er als von Ablauf des 44. Jahres 
ab auf unbestimmte Zeit erneuert, kann jedoch jederzeit von jeder der drei be- 
theiligten Regierungen und zwar schon von Ablauf des 41. Jahres ab mit 
dem Erfolg gekündigt werden, daß er 3 Jahre nach ausgesprochener Kündigung 
außer Kraft tritt. 
Erfolgt eine solche Kündigung, nachdem der Vertrag 41 Jahre bestanden 
hat, seitens der Großherzoglichen Staatsregierung, so ist das Großherzogthum 
verbunden, den beiden anderen betheiligten Staaten den von denselben zum 
Neubau geleisteten Zuschuß (8 3), ergeblich denjenigen geringeren Betrag, welcher 
in Berücksichtigung einer Minderung des Werthes der genannten, auf gemein- 
schaftliche Kosten hergestellten Anlage dann vereinbart werden wird, heraus- 
zuzahlen. 
82. 
Der Artikel 6 wird wie folgt abgeändert: 
Die an der Anstalt angestellten Beamten sind Beamte des Großherzog- 
thums Sachsen und werden von der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
angestellt. 
Steht die Besetzung der Stelle des Direktors in Frage, so erfolgt die 
Anstellung nach vorausgegangener Verständigung unter den betheiligten drei 
Regierungen, jedoch bedarf die getroffene Wahl der Zustimmung der Groß- 
herzoglich Sächsischen Regierung. 
Der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung steht das ausschließliche 
Besteuerungsrecht bezüglich der Gehalte der Anstaltsbeamten zu. 
Die Pensionen aller Anstaltsbeamten werden aus der Anstaltskasse be- 
zahlt, die Pensionen der Hinterbliebenen derselben dagegen aus der Groß- 
herzoglichen Staatskasse. Bezüglich der bei Inkrafttreten dieses Nachtrags 
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