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„jedoch ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau oder
Grundwerth der Anstalt und“
in Wegfall.
Der Artikel 8 erhält sodann folgenden Zusatz:
Zu den Verwaltungsausgaben werden die Kosten für Nachschaffung
der für die Anstalt erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten
der Gebäude, die Feuerversicherungsprämien, ferner die Einlieferungskosten
der Corrigenden, ingleichen die an einen Corrigenden bei seiner Entlassung
behufs seines Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder
sonst zu leistenden Vorschüsse mit gerechnet.
85.
Der Artikel 11 des Vertrags wird aufgehoben.
86.
Gegenwärtiger Nachtrag zu dem Staatsvertrag vom 9. November 1871
soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifikation vorgelegt und die Aus—
wechselung der Ratifikationsurkunden auf schriftlichem Wege in kürzester Frist
bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist der vorstehende Vertrags-Nachtrag in vier gleich—
lautenden Exemplaren, von welchen eins die Großherzoglich Sächsische, zwei die
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische und eins die Fürstlich Reußische Regie—
rung übergeben erhalten hat, ausgefertigt und unterschrieben worden.
So geschehen
Weimar, den 26. August 1897.
(gez.) Dr. Johannes Schmid.
G (gez.) Theodor Hierling.
G (gez.) Franz von Hinüber.