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ständen des Wochenmarktverkehrs gehören, wenn das Feilbieten in nicht größerer
Entfernung als 15 Kilometer vom Wohnorte desjenigen, welcher die Waaren
selbst verfertigt hat, stattfindet.
85.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, die ein stehendes Gewerbe
betreiben, und die in deren Diensten stehenden Reisenden, welche außerhalb
des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung bezw. der gewerblichen Niederlassung
ihres Geschäftsherrn Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen aufsuchen,
bleiben von der Steuer auf Grund der einschränkenden Bestimmung in § 2
Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. April 1897 fortan nur noch unter denjenigen Vor—
aussetzungen befreit, unter denen für diese Personen nach der Gewerbeordnung eine
Verpflichtung zur Führung eines Wandergewerbescheines nicht besteht.
Diese Voraussetzungen (§ 44 der Gewerbeordnung) sind folgende:
A. hinsichtlich des Waarenaufkaufens:
Der Waarenaufkauf darf
1. nur für die Zwecke des von dem betreffenden Gewerbe-
treibenden bezw. dem Geschäftsherrn des Reisenden betriebenen
stehenden Gewerbes stattfinden,
2. nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren
produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen,
und die aufgekauften Waaren dürfen
3. nur behufs ihrer Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt
werden;
B. hinsichtlich des Aufsuchens von Waarenbestellungen:
1. Dasselbe darf nur für die Zwecke des von dem betreffenden
Gewerbetreibenden bezw. dem Geschäftsherrn des Reisenden be-
triebenen stehenden Gewerbes erfolgen,
2. von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur
Proben und Muster mitgeführt werden, und
3. das Aufsuchen von Bestellungen darf ohne vorgängige ausdrückliche
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen
oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäfts-
betriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden.
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