Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

260 
Eine Ausnahme von der Vorschrift unter B 3 findet jedoch hinsichtlich 
des Aufsuchens von Bestellungen auf 
Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, sowie solche Waaren 
statt, bezüglich deren der Bundesrath überhaupt oder für gewisse Gegenden 
und Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen zugelassen hat. (Zur 
Zeit sind vom Bundesrathe derartige Ausnahmen zugelassen für den 
Vertrieb von Wein, Erzeugnissen der Leinen- und Wäschefabrikation, 
Nähmaschinen, R.-G.-Bl. 1896 S. 745, und überwebte Holzrouleaux, 
R.-G.-Bl. 1897 S. 90). 
Das Aufsuchen von Bestellungen auf diese Waaren bleibt demnach, 
sofern die Voraussetzungen unter B 1 und 2 vorliegen, auch dann steuerfrei, 
wenn dasselbe bei anderen Personen als Kaufleuten und solchen, in deren 
Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, geschieht. 
86. 
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen durch Ausländer 
(Angehörige außerdeutscher Staaten) sind die Bestimmungen maßgebend, welche 
in Staatsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen mit ihren Heimathsstaaten 
über die Zulassung zum Gewerbebetriebe im Umherziehen enthalten sind (§ 3 
des Gesetzes). Solche Staatsverträge bestehen zur Zeit unter anderen mit Belgien 
(vom 6. Dezember 189 1, Art. 9, R.-G.-Bl. 1892 S. 241), Frankreich (vom 
2. August 1862 Art. 26, Reg.-Bl. 1865 S. 135, und Zusatzconvention vom 
11. Dezember 1871 Art. 18, R.-G.-Bl. 1872 S. 7), Griechenland (vom 9. Juli 
1884 Art. 6, R.-G.-Bl. 1885 S. 23), Italien (vom 6. Dezember 1891 Art. 5, 
R.-G.-Bl. 1892 S. 97), Oesterreich-Ungarn (vom 6. Dezember 1891, Art. 19 
Abs. 3, R.-G.-Bl. 1892 S. 3), Rumänien (vom 21. Oktober 1893, Art. 3, 
R.-G.-Bl. 1894 S. 1), Rußland (vom 10. Februar 1894 Art. 12, R.-G.-Bl. 
S. 153), Schweiz (vom 10. Dezember 1891 Art. 9, R.-G.-Bl. 1892 S. 195), 
Serbien (vom 21. August 1892 Art. 4, R.-G.-Bl. 1893 S. 269). 
Außerdem stehen nach den Zollvereinsverträgen die Angehörigen des Groß- 
herzogthums Luxemburg den Inländern hinsichtlich der Zulassung zum Gewerbe- 
betriebe gleich. 
Staatsvertragsmäßige Bestimmungen des Inhalts, daß „Kaufleute, Fabri- 
kanten und andere Gewerbetreibende, welche nachweislich in dem Staate, wo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.