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Eine Ausnahme von der Vorschrift unter B 3 findet jedoch hinsichtlich
des Aufsuchens von Bestellungen auf
Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, sowie solche Waaren
statt, bezüglich deren der Bundesrath überhaupt oder für gewisse Gegenden
und Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen zugelassen hat. (Zur
Zeit sind vom Bundesrathe derartige Ausnahmen zugelassen für den
Vertrieb von Wein, Erzeugnissen der Leinen- und Wäschefabrikation,
Nähmaschinen, R.-G.-Bl. 1896 S. 745, und überwebte Holzrouleaux,
R.-G.-Bl. 1897 S. 90).
Das Aufsuchen von Bestellungen auf diese Waaren bleibt demnach,
sofern die Voraussetzungen unter B 1 und 2 vorliegen, auch dann steuerfrei,
wenn dasselbe bei anderen Personen als Kaufleuten und solchen, in deren
Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, geschieht.
86.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen durch Ausländer
(Angehörige außerdeutscher Staaten) sind die Bestimmungen maßgebend, welche
in Staatsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen mit ihren Heimathsstaaten
über die Zulassung zum Gewerbebetriebe im Umherziehen enthalten sind (§ 3
des Gesetzes). Solche Staatsverträge bestehen zur Zeit unter anderen mit Belgien
(vom 6. Dezember 189 1, Art. 9, R.-G.-Bl. 1892 S. 241), Frankreich (vom
2. August 1862 Art. 26, Reg.-Bl. 1865 S. 135, und Zusatzconvention vom
11. Dezember 1871 Art. 18, R.-G.-Bl. 1872 S. 7), Griechenland (vom 9. Juli
1884 Art. 6, R.-G.-Bl. 1885 S. 23), Italien (vom 6. Dezember 1891 Art. 5,
R.-G.-Bl. 1892 S. 97), Oesterreich-Ungarn (vom 6. Dezember 1891, Art. 19
Abs. 3, R.-G.-Bl. 1892 S. 3), Rumänien (vom 21. Oktober 1893, Art. 3,
R.-G.-Bl. 1894 S. 1), Rußland (vom 10. Februar 1894 Art. 12, R.-G.-Bl.
S. 153), Schweiz (vom 10. Dezember 1891 Art. 9, R.-G.-Bl. 1892 S. 195),
Serbien (vom 21. August 1892 Art. 4, R.-G.-Bl. 1893 S. 269).
Außerdem stehen nach den Zollvereinsverträgen die Angehörigen des Groß-
herzogthums Luxemburg den Inländern hinsichtlich der Zulassung zum Gewerbe-
betriebe gleich.
Staatsvertragsmäßige Bestimmungen des Inhalts, daß „Kaufleute, Fabri-
kanten und andere Gewerbetreibende, welche nachweislich in dem Staate, wo