Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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gewerbescheines für den Antragsteller nur für eine kürzere Dauer als das 
Kalenderjahr erfolgt ist bezw. erfolgen kann, ist auch die Steuer nur für diesen 
Zeitraum festzusetzen. Dabei sind je nach der Beschaffenheit des Betriebes die 
in § 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Jahres-Steuersätze zu Grunde zu legen 
und den Verhältnissen des einzelnen Falles entsprechend nach dem Ermessen des 
Bezirksdirektors zu ermäßigen. In dem auszufertigenden Gewerbescheine ist 
der Zeitraum, für dessen Dauer die Steuer festgesetzt ist, zu vermerken. 
§ 17. 
Die Erhebung der Steuer erfolgt durch die Kasseverwaltung des 
Bezirksdirektors gegen Aushändigung des Gewerbescheines. 
Alsbald nach Jahresschluß sind die vereinnahmten Steuerbeträge unter 
Beischluß des Hebeverzeichnisses und unter Aufrechnung von 2,8 vom Hundert 
Hebegebühren und 1 vom Hundert Kontrolegebühren an die Großherzogliche 
Hauptstaatskasse abzugewähren. 
Der Steuerbetrag von Gewerbescheinen, welche seitens der Antragsteller 
nicht abgeholt worden sind, ist unter Belegung mit den Scheinen alsbald von 
der Einnahme abzusetzen. 
Der mit der Führung der Kontrole beauftragte Beamte hat die Voll- 
ständigkeit und Richtigkeit des Hebeverzeichnisses zu bezeugen. 
8 18. 
Die 88 12— 17 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Gewerbe- 
treibender im Laufe des Kalenderjahres Aenderungen in seinem Gewerbebetriebe 
nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes eintreten lassen will. Solchenfalls ist die 
entrichtete Steuner auf den in Folge der eingetretenen Aenderung festgesetzten 
Steuerbetrag anzurechnen und es bleibt nur der überschießende Mehrbetrag des 
letzteren (der Ergänzungsbetrag), welcher auf dem Gewerbescheine zu vermerken 
ist, nachzuerheben. 
§ 19. 
Da die Uebereinstimmung der Bezeichnungen des Gegenstandes des Ge- 
werbebetriebes in den Wandergewerbescheinen einerseits und in den Gewerbe- 
scheinen andererseits wünschenswerth ist, so ist bereits bei Ausstellung der 
Wandergewerbescheine der Gegenstand des beabsichtigten Gewerbebetriebes 
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