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gewerbescheines für den Antragsteller nur für eine kürzere Dauer als das
Kalenderjahr erfolgt ist bezw. erfolgen kann, ist auch die Steuer nur für diesen
Zeitraum festzusetzen. Dabei sind je nach der Beschaffenheit des Betriebes die
in § 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Jahres-Steuersätze zu Grunde zu legen
und den Verhältnissen des einzelnen Falles entsprechend nach dem Ermessen des
Bezirksdirektors zu ermäßigen. In dem auszufertigenden Gewerbescheine ist
der Zeitraum, für dessen Dauer die Steuer festgesetzt ist, zu vermerken.
§ 17.
Die Erhebung der Steuer erfolgt durch die Kasseverwaltung des
Bezirksdirektors gegen Aushändigung des Gewerbescheines.
Alsbald nach Jahresschluß sind die vereinnahmten Steuerbeträge unter
Beischluß des Hebeverzeichnisses und unter Aufrechnung von 2,8 vom Hundert
Hebegebühren und 1 vom Hundert Kontrolegebühren an die Großherzogliche
Hauptstaatskasse abzugewähren.
Der Steuerbetrag von Gewerbescheinen, welche seitens der Antragsteller
nicht abgeholt worden sind, ist unter Belegung mit den Scheinen alsbald von
der Einnahme abzusetzen.
Der mit der Führung der Kontrole beauftragte Beamte hat die Voll-
ständigkeit und Richtigkeit des Hebeverzeichnisses zu bezeugen.
8 18.
Die 88 12— 17 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Gewerbe-
treibender im Laufe des Kalenderjahres Aenderungen in seinem Gewerbebetriebe
nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes eintreten lassen will. Solchenfalls ist die
entrichtete Steuner auf den in Folge der eingetretenen Aenderung festgesetzten
Steuerbetrag anzurechnen und es bleibt nur der überschießende Mehrbetrag des
letzteren (der Ergänzungsbetrag), welcher auf dem Gewerbescheine zu vermerken
ist, nachzuerheben.
§ 19.
Da die Uebereinstimmung der Bezeichnungen des Gegenstandes des Ge-
werbebetriebes in den Wandergewerbescheinen einerseits und in den Gewerbe-
scheinen andererseits wünschenswerth ist, so ist bereits bei Ausstellung der
Wandergewerbescheine der Gegenstand des beabsichtigten Gewerbebetriebes
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