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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 31. Dezember 1897.
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Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Vorschriften zur Verhütung von Ungehörigkeiten bei Begräbnissen,
Seite 269. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Übertragung der Bezirkskatasterführung zu Eisenach für
sämmtliche Orte des Amtsgerichts Eisenach mit Ausnahme von Ifsta vom 1. Jannar 1898 ab an den
Expedienten der Großherzoglichen Steuerrevision III. Bezirks Karl Wilhelm zu Eisenach, Seite 270. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Preisermäßigung für diejenigen Fläschchen des Diphtherieserums, welche
aus Staats- oder Gemeindemitteln, sowie von Krankenkassen im Sinne des Krankenkassengesetzes oder von
Vereinigungen bezahlt werden seitens der chemischen Fabrik von E. Merk zu Darmstadt, Seite 271. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Norddeutschen Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft in Hamburg, Seite 271. — Inhalts--Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 271. 272.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(128) I. Zur Verhütung von Ungehörigkeiten bei Begräbnissen wird
hierdurch Folgendes verordnet:
1. Alle Veranstaltungen bei Begräbnissen, die den bestehenden Ordnungen
oder dem Ortsherkommen nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung.
Insbesondere gilt das unter dieser Voraussetzung vom Reden am
Grabe seitens solcher Personen, die nicht zu den Geistlichen der vom
Staate anerkannten Religionsgemeinschaften gehören, von der Führung
von Vereins-Fahnen und Abzeichen, von Instrumentalmusik und von
Ausführung solcher Vokalmusik, die von anderen Personen, als dem bei
Begräbnissen regelmäßig verwendeten Chore dargeboten wird.
Die zu haltende Rede ist rechtzeitig vor der Beerdigung im Wort-
laute zur Prüfung vorzulegen.
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