Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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jerungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 11. März 1897. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Gültigkeit der von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten 
Radfahrkarten im Fürstenthum Reuß jüngere Linie, Seite 17. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die 
Festsetzung eines Termins für die Aufnahme der Pferde und Rindviehbestände, Seite 18. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Aenderung in der Zusammensetzung der bei der Großherzoglich und Herzoglich 
Sächsischen Gesammt-Universität zu Feua bestehenden Kommission für die ärztliche Prüfung, Seite 18. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Lokal-Frauen- 
verein in Oldisleben, Seite 18. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der gegen- 
seitigen Lebens-, Invaliditäts= und Unfallversicherungs-Gesellschaft „Prometheus“ in Berlin, Seite 19. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Norddeutschen Viehversicherungs-Gesell- 
schaft auf Gegenseitigkeit zu Schwerin 1/M., Seite 19. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der 
Hauptagentur der Frankfurter Transport., Unfall- und Glasversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Frankfurt a / M., 
Seite 19. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Central-Blatt flÜr das Deutsche Reich, Seite 20. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[23) I. Nachdem getroffener Vereinbarung zu Folge die im Großherzogthum 
von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten Radfahrkarten im 
Fürstenthum Reuß jüngere Linie als Legitimation anerkannt werden, wogegen 
die im genannten Gebiet Seitens der Ortspolizeibehörden ausgestellten Karten 
als Legitimationskarten im Sinne der Ministerial-Verordnung vom 9. Oktober 
1896 — Regierungs-Blatt Seite 203 — anzuerkennen sind, wird Solches 
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen etwaiger An- 
erkennung der diesseitigen Karten im ganzen preußischen Staate weitere Bekannt- 
machung vorbehalten bleibt. 
Weimar, den 27. Februar 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
1897 5
	        
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