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Die Ueberschüsse der Feuerwehr= Unfallkasse fließen zum Reservefonds
derselben.
Die Zinsen des Reservefonds gehören zu den regelmäßigen Einnahmen
der Feuerwehr-Unfallkasse.
Reichen die regelmäßigen Einnahmen derselben zur Bestreitung der ihr
obliegenden Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus dem Reservefonds
zu entnehmen und nach Erschöpfung desselben durch weitere Zuschüsse der
Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen zu decken.
Die Zahlungen aus der Feuerwehr-Unfallkasse geschehen auf Einweisung
seitens des Staats-Ministeriums.
87.
Der Bezirksdirektor entscheidet über sämmtliche erhobenen Ansprüche end—
giltig, wenn und soweit der Beschädigte und der von dem Staats-Ministerium
zur Vertretung der Feuerwehr-Unfallkasse ernannte Kommissar mit der von ihm
in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sind.
Ist letzteres nicht der Fall, so erfolgt die Entscheidung über die erhobenen
Ansprüche durch Bescheid des Bezirksausschusses desjenigen Bezirkes, welchem
der Verunglückte angehört, und auf Berufung gegen diesen Bescheid, welche
binnen ausschließlicher Frist von vier Wochen von der Zustellung desselben ab
bei dem Bezirksdirektor einzuwenden ist, zweitinstanzlich und endgiltig durch das
Staats-Ministerium.
Der Rechtsweg findet wegen der aus diesem Gesetze für die Verunglückten
und deren Hinterbliebenen sich ergebenden Ansprüche nicht statt.
Die Feuerwehr-Unfallkasse wird in dem Verfahren wegen Feststellung dieser
Ansprüche, welches im Uebrigen durch Verordnung des Staats-Ministeriums ge-
regelt wird, durch einen von demselben ernannten Kommissar vertreten, welcher
auch zur Einlegung des oben geordneten Rechtsmittels befugt ist.
88.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so ist auf Antrag
des Entschädigungsberechtigten oder des die Feuerwehr-Unfallkasse vertretenden
Kommissars eine erneute Feststellung der Entschädigung auf dem im 87 ange—
gebenen Wege vorzunehmen.