Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Die Ueberschüsse der Feuerwehr= Unfallkasse fließen zum Reservefonds 
derselben. 
Die Zinsen des Reservefonds gehören zu den regelmäßigen Einnahmen 
der Feuerwehr-Unfallkasse. 
Reichen die regelmäßigen Einnahmen derselben zur Bestreitung der ihr 
obliegenden Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag aus dem Reservefonds 
zu entnehmen und nach Erschöpfung desselben durch weitere Zuschüsse der 
Centralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen zu decken. 
Die Zahlungen aus der Feuerwehr-Unfallkasse geschehen auf Einweisung 
seitens des Staats-Ministeriums. 
87. 
Der Bezirksdirektor entscheidet über sämmtliche erhobenen Ansprüche end— 
giltig, wenn und soweit der Beschädigte und der von dem Staats-Ministerium 
zur Vertretung der Feuerwehr-Unfallkasse ernannte Kommissar mit der von ihm 
in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sind. 
Ist letzteres nicht der Fall, so erfolgt die Entscheidung über die erhobenen 
Ansprüche durch Bescheid des Bezirksausschusses desjenigen Bezirkes, welchem 
der Verunglückte angehört, und auf Berufung gegen diesen Bescheid, welche 
binnen ausschließlicher Frist von vier Wochen von der Zustellung desselben ab 
bei dem Bezirksdirektor einzuwenden ist, zweitinstanzlich und endgiltig durch das 
Staats-Ministerium. 
Der Rechtsweg findet wegen der aus diesem Gesetze für die Verunglückten 
und deren Hinterbliebenen sich ergebenden Ansprüche nicht statt. 
Die Feuerwehr-Unfallkasse wird in dem Verfahren wegen Feststellung dieser 
Ansprüche, welches im Uebrigen durch Verordnung des Staats-Ministeriums ge- 
regelt wird, durch einen von demselben ernannten Kommissar vertreten, welcher 
auch zur Einlegung des oben geordneten Rechtsmittels befugt ist. 
88. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so ist auf Antrag 
des Entschädigungsberechtigten oder des die Feuerwehr-Unfallkasse vertretenden 
Kommissars eine erneute Feststellung der Entschädigung auf dem im 87 ange— 
gebenen Wege vorzunehmen.
	        
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