Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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stände näher zu erörtern, unter denen sich der Unfall ereignet hat — und 
zwar, falls derselbe sich an einem anderen Orte zugetragen hat, soweit nöthig, 
durch entsprechendes Ersuchen an den Gemeindevorstand dieses Ortes —, das 
in § 2 Abs. 4 des Gesetzes bezeichnete Einkommen des Verletzten zu ermitteln, 
im Falle des Todes desselben die Namen der Hinterbliebenen (§ 4 des Ge- 
setzes) und deren Lebensalter nach Jahr und Tag der Geburt festzustellen und 
sodann die Akten dem Bezirksdirektor vorzulegen. 
§ 2. 
Der Gemeindevorstand desjenigen Ortes, in welchem der vom Unfall Be- 
troffene seinen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sofort, nachdem er von dem Un- 
fall Kenntniß erhalten hat, festzustellen, ob der Verletzte sich in ärztlicher Be- 
handlung befindet. 
Ist letzteres nicht der Fall, so hat, wenn die Verletzung nicht so unbe- 
deutend ist, daß Ansprüche auf Schadensersatz nicht zu erwarten sind, der Ge- 
meindevorstand alsbald den Bezirksarzt zu ersuchen, auf Kosten der Feuerwehr- 
Unfallkasse die ärztliche Untersuchung und Behandlung des Verletzten zu be- 
wirken. 
Sobald vom Bezirksarzt auf dieses Ersuchen oder auf besondere vom 
Staats-Ministerium ergangene Anordnung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) die Be- 
handlung des Verletzten übernommen und hiervon durch den Bezirksarzt dem 
Verletzten oder dessen erwachsenen Hausgenossen Kenntniß gegeben worden ist, 
findet eine Uebernahme der durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsenden 
Kosten auf die Feuerwehr-AUnfallkasse ohne besondere, im Voraus einzuholende 
Genehmigung des Staats-Ministerium nicht weiter statt. 
Die Arzt= und Apothekerrechnungen, deren Bezahlung aus der Feuerwehr- 
Unfallkasse zu erfolgen hat, sind vom Gemeindevorstand mit berichtlicher Aeuße- 
rung über die Veranlassung und Richtigkeit derselben an den Bezirksdirektor 
einzusenden, welcher dieselben dem Staats-Ministerium zur Zahlungs-Einweisung 
vorzulegen hat. 
§ 3. 
Macht sich nach dem Urtheile des Bezirksarztes die sofortige Unterbringung 
des Verletzten in einem Großherzoglichen Landkrankenhause nothwendig, so hat 
der Gemeindevorstand das in dieser Beziehung Erforderliche nach Maßgabe der
	        
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