Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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über die Einlieferungen in die Großherzoglichen Landkrankenhäuser überhaupt 
bestehenden Bestimmungen wahrzunehmen. 
Im Uebrigen entscheidet über die Unterbringung in einem Krankenhause 
(85 des Gesetzes) das Staats-Ministerium, welchem in hierzu geeigneten Fällen 
durch Vermittelung des Bezirksdirektors bezügliche Vorlage zu unterbreiten ist. 
8 4. 
Der Bezirksdirektor hat die nach § 7 des Gesetzes zu ertheilende Ent- 
scheidung durch Nachholung aller hierzu etwa noch erforderlichen Erörterungen vor- 
zubereiten, insbesondere in allen Fällen einen gutachtlichen Bericht des behandeln- 
den Arztes beizuziehen, auch, soweit ihm dieses geboten erscheint, weitere ärztliche 
Untersuchung und Begutachtung herbeizuführen und sodann dem Eutschädigungs- 
berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Ent- 
schädigung zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von 
einer Woche zu äußern. 
Gleichzeitig hat der Bezirksdirektor die ergangenen Akten dem zur Ver- 
tretung der Feuerwehr-Unfallkasse ernannten Kommissar (§7 Abs. 4 des Ge- 
setzes) zur Einsichtnahme und Stellung etwaiger Anträge vorzulegen. 
Sind der Kommissar und der Beschädigte mit der von dem Bezirks- 
direktor in Aussicht genommenen Entschädigung einverstanden, so hat der 
Letztere alsbald über sämmtliche erhobenen Ansprüche endgiltig zu entscheiden. 
Ist dies nicht der Fall, so hat nach Ablauf der einwöchentlichen Frist 
und beziehungsweise nach Erledigung etwa gestellter Anträge auf Ergänzung 
der Vorerörterungen der Bezirksdirektor dem Entschädigungsberechtigten mittelst 
eingeschriebenen Briefes Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirks- 
ausschusse zugehen zu lassen, auch den Kommissar von Tag und Stunde der 
Verhandlung zu benachrichtigen. 
85. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses erfolgt auf Grund mündlicher 
Verhandlung der Angelegenheit nach Anhörung der Entschädigungsberechtigten 
und des Kommissars, soweit solche erschienen sind, sowie nach Erhebung der 
dem Bezirksausschusse etwa noch erforderlich erscheinenden Beweise. 
Ueber die Art dieser Beweiserhebung hat der Bezirksausschuß nach freiem 
Ermessen Entschließung zu fassen. 
9°
	        
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