Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Hält der Bezirksausschuß das persönliche Erscheinen eines Betheiligten 
für angemessen, so sind auf Grund desfallsigen Beschlusses die nach Lage des 
Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung be— 
sonders zu bezeichnen. 
Der Bescheid des Bezirksausschusses ist zunächst in der Sitzung durch den 
Vorsitzenden mündlich zu eröffnen, sodann aber in schriftlicher, mit Gründen 
versehener Ausfertigung dem Entschädigungsberechtigten und dem Kommissar in 
einer den Tag der Zustellung sicherstellenden Weise zu behändigen. 
86. 
Berufungen gegen den Bescheid des Bezirksausschusses sind binnen der in 
87 Abs. 2 des Gesetzes geordneten vierwöchentlichen Frist schriftlich bei dem 
Bezirksdirektor einzuwenden. 
Die Berufung des Entschädigungsberechtigten ist dem Kommissar, die Be— 
rufung des Kommissars dem Entschädigungsberechtigten vom Bezirksdirektor in 
Abschrift zur Abgabe einer binnen 14 Tagen einzureichenden Gegenerklärung 
mitzutheilen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium einzusenden. 
Die Entscheidung des Staats-Ministeriums erfolgt auf Grund der Akten 
und ist dem Entschädigungsberechtigten und dem Kommissar durch Vermittelung 
des Bezirksdirektors zu eröffnen. 
87. 
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung weist das Staats-Ministerium 
die zu bewirkenden Zahlungen auf die Feuerwehr-Unfallkasse ein. 
Wenn gegen einen auf Schadensersatz erkennenden Bescheid des Bezirks— 
ausschusses Berufung nicht erhoben worden ist, so sendet der Bezirksdirektor 
die ergangenen Akten zu diesem Behufe an das unterzeichnete Staats-Ministe— 
rium ein. 
In hierzu geeigneten Fällen kann auf Antrag vom Staats-Ministerium 
vor endgiltiger Feststellung eine vorläufige Entschädigung zugebilligt werden, 
über deren Anrechnung vom Staats-Ministerium nach ergangener endgiltiger 
Feststellung Verfügung getroffen wird.
	        
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