Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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83. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche 
Drogen oder Präparate der im § 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet 
der Bestimmungen in §§ 4 und 5 ohne jedesmal ernente ärztliche oder zahn- 
ärztliche Anweisung nur gestattet 
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig 
erklärt und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte 
sie stattfinden darf, oder 
2. wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt 
an den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche 
in dem beiliegenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel angegeben 
ist, nicht übersteigt. 
* 4. 
Die wiederholte Abgabe von Arzueien zum inneren Gebrauch, welche 
Chloralhydrat, Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylen- 
präparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan ent- 
halten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift 
versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum 
inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel 
nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusatz 
zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt 
der Arznei an Morphin oder dessen Salzen 0,03 g nicht übersteigt. Auf 
Arzneien, welche zu Einspritzungen unter die Haut bestimmt sind, findet dies 
keine Anwendung. 
8 5. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der §§ 3 und 4 
Absatz 2 ist nicht gestattet, wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch 
einen auf der Anweisung beigesetzten Vermerk untersagt worden ist. 
86. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf Anweisungen der Thierärzte 
zum Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§ 3 bis 5. 
nicht unterworfen.
	        
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