Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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87. 
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche 
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der 
§§ 1 bis 5 ausgenommen. 
88. 
Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestim— 
mungen der 88 1 bis ? nicht berührt. 
89. 
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch 
verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von 
weißer Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien 
dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende 
Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von 
rother Grundfarbe abgegeben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert 
werden, sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. 
8 10. 
Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, 
mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, 
welche in Tabelle B des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, 
mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, 
welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit rother Schrift auf weißem 
Grunde zu bezeichnen. 
Standgefäße über Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst 
Radir= oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben. 
8 11. 
Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften wer— 
den solche Arzneien gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Ein— 
spritzungen unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen.
	        
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