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Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Diejenigen keine An—
wendung, welche nach den reichsgesetzlichen Vorschriften zum Aufsuchen
von Bestellungen oder zum Ankauf von Waaren eines Wandergewerbe—
scheines bedürfen.
Die Gewerbescheine für Reisende zu den vorstehend zu a und b
bezeichneten Zwecken sind, wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel in
der Person des Reisenden eintritt, für den Rest ihrer Giltigkeitsdauer
steuerfrei auf die Person des Nachfolgers durch Umschreibung oder
anderweite Ausfertigung zu übertragen.
Artikel II.
§ 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. April 1877 wird durch folgende Be—
stimmungen ersetzt:
88.
Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen wird für das Kalender—
jahr festgesetzt und beträgt in der Regel 48 Mark.
Insoweit jedoch nach den reichsgesetzlichen Vorschriften die Ausstellung
des Wandergewerbescheines für eine kürzere Dauer als das Kalenderjahr er—
folgt, findet auch die Festsetzung der Steuer nur für diesen Zeitraum statt.
Artikel III.
Die §§ 17 und 21 des Gesetzes vom 12. April 1877 erhalten folgende
Fassung:
§ 17.
Wenn nach den reichsgesetzlichen Vorschriften
a) die angekauften oder feilgebotenen Waaren vom Ankauf oder Feilbieten
im Umherziehen ausgeschlossen sind,
oder
b) der Gewerbebetrieb von der Ausübung im Umherziehen ausgeschlossen
ist,
oder
c) die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen der Wandergewerbeschein
versagt werden muß oder versagt werden kann,