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Anlage.
8 12a.
Für den Darlehensvertrag gelten folgende Vorschriften:
Die Darlehensvaluta ist dem Schuldner stets in baarem Gelde zu gewähren.
Für alle nicht spätestens eine Woche nach Verfall geleisteten Zahlungen ist die Bank
befugt, Verzugszinsen bis zu 6% zu erheben. Der Bank steht das Recht zu, alle Darlehne
als sofort fällig zu erklären und zurückzufordern
a) wenn die fälligen Zahlungen nicht innerhalb der vertragsmäßig festgesetzten Frist geleistet
werden,
b) wenn der verpfändete Grundbesitz zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung ge-
stellt wird,
J) wenn der Schuldner die Zahlungen einstellt oder in Konkurs geräth,
d) wenn die verpfändeten Gebäude, das Inventar oder die Ernte nicht in gehöriger Weise
versichert sind,
e) wenn der Werth des verpfändeten Grundbesitzes aus irgend einer Ursache sich dergestalt
verringert, daß die statutenmäßige Sicherheit nicht mehr vorhanden ist,
f) wenn bei einem Wechsel im Eigenthum des verpfändeten Grundbesitzes der Erwerber nicht
binnen 6 Wochen nach erfolgtem Eigenthumsübergang der Bank gegenüber die Darlehns-
schuld in gleicher Weise wie der bisherige Eigenthümer übernimmt,
8) wenn der verpfändete Grundbesitz theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt
und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird.
Solche Verminderungen des Werthes der beliehenen Grundstücke, welchen ein unwirthschaft-
liches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, und Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit
nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt
wird, berechtigen die Bank zur Kündigung hinsichtlich desjenigen Betrages, welcher in den ver-
minderten Werthen des Pfandobjektes nicht mehr statutenmäßige Deckung findet, hinsichtlich des
gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag nicht mehr den geringsten
Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht.
Jedem Darlehnssucher wird urkundlich das Recht eingeräumt, spätestens zum Ablauf des
10. Jahres nach der Darlehnsaufnahme seine Schuld nach voraufgegangener Kündigung ganz oder
theilweise in baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist darf die Frist von 9 Monaten, bei künd-
baren Darlehen die der Bank selbst eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten. Abschlags-
zahlungen von weniger als 1000 Mark ist die Bank anzunehmen nicht verpflichtet, sie ist auch
befugt, angebotene Abschlagszahlungen nach ihrem Belieben um höchstens 1000 Mark zu erhöhen
oder zu ermäßigen, und braucht Theilzahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vorrechts
für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen.
In Ansehung einer nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Rückzahlung dürfen
Rückzahlungsprovisionen Seitens der Bank nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungs-