Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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3. die Ausländer, welche im Großherzogthume einen Wohnsitz oder ihren 
wesentlichen Aufenthalt haben; 
4. juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbsfähige Ver- 
mögensmassen, mit Einschluß der Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien sowie Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und Genossenschaften, welche im Großherzogthume einen Sitz haben; 
5. Konsumvereine; 
6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und 
ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch 
nur hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogthume. 
§ 3b. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter- 
liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus Grundbesitz im Großherzogthume; 
b) aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen 
Betriebsstätten innerhalb des Großherzogthumes; 
) aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche aus der Staats- 
kasse gezahlt werden. 
Die Bestimmung zu a und b findet auch auf die im § 3a Ziffer 4, 
5 und 6 bezeichneten juristischen Personen, Stiftungen und dergleichen An- 
wendung. 
§ 30. 
Ausländer unterliegen außerdem ohne Rücksicht ihres Wohnsitzes oder 
Aufenthaltes der Stenerpflicht hinsichtlich ihres Einkommens aus Gehalten, 
Wartegeldern und Pensionen, welche sie aus der Kasse einer dem Großherzog- 
thume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen. 
§ 3d. 
Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie; 
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten 
Minister-Residenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde; 
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