Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

2. 
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das Einkommen aus Kapitalvermögen an Zinsen, Dividenden, Ausbeuten 
und sonstigen Gewinnantheilen — soweit diese Einkünfte nicht als Theil 
des Geschäftsertrages aus Handels= und handelsmäßigem Gewerbebetrieb 
(§ 47) zu betrachten sind; 
Leibrenten und Rentenbezüge sonstiger Art — insbesondere Unfall-, In- 
validitäts-, Alters= und Haftpflichtrenten, soweit dieselben nicht auf Grund 
des § 3e Ziffer 5 stenerfrei sind. 
85. 
Durch Einschätzung wird ermittelt das gesammte übrige Einkommen, 
insbesondere 
1. 
2. 
3. 
das Einkommen aus Grundvermögen mit Einschluß von Erbzinsen und 
anderen grundherrlichen Gefällen; 
das Einkommen aus Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes 
und des Bergbaues sowie des Feld- und Pachtgewerbes; 
das Einkommen aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung, aus 
Auszugs-, Insitz-, Altentheils= und dergleichen Berechtigungen sowie aus 
Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile jeder Art, soweit diese 
Einkünfte nicht nach § 4 der Anmeldungspflicht unterliegen. 
Inwieweit die Steuerpflichtigen zur Selbstangabe ihres schätzungspflichtigen 
Einkommens durch Steuererklärungen verpflichtet sind, wird durch die 
§§ 40 folg. bestimmt. 
88. 
Das Einkommen im Einzelnen ist getrennt nach seinen Hauptquellen zu 
ermitteln und in die Einkommensteuerrolle des Orts, wo die Steuerpflicht zu 
erfüllen ist (§ 6) dergestalt gesondert einzustellen, daß 
1. 
2. 
der 
das von dem Steuerpflichtigen selbst zur Versteuerung auzumeldende Ein— 
kommen (§ 4 Ziffer 1— 3) die erste Abtheilung, 
das durch Einschätzung zu ermittelude Einkommen aus Grundvermögen 
(§5 Ziffer 1) die zweite Abtheilung, 
alles sonstige schätzungspflichtige Einkommen (§ 5 Ziffer 2 und 3) die 
dritte Abtheilung 
Steuerrolle bildet.
	        
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