2.
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das Einkommen aus Kapitalvermögen an Zinsen, Dividenden, Ausbeuten
und sonstigen Gewinnantheilen — soweit diese Einkünfte nicht als Theil
des Geschäftsertrages aus Handels= und handelsmäßigem Gewerbebetrieb
(§ 47) zu betrachten sind;
Leibrenten und Rentenbezüge sonstiger Art — insbesondere Unfall-, In-
validitäts-, Alters= und Haftpflichtrenten, soweit dieselben nicht auf Grund
des § 3e Ziffer 5 stenerfrei sind.
85.
Durch Einschätzung wird ermittelt das gesammte übrige Einkommen,
insbesondere
1.
2.
3.
das Einkommen aus Grundvermögen mit Einschluß von Erbzinsen und
anderen grundherrlichen Gefällen;
das Einkommen aus Handel und Gewerbe mit Einschluß des Fabrikbetriebes
und des Bergbaues sowie des Feld- und Pachtgewerbes;
das Einkommen aus Arbeit und gewinnbringender Beschäftigung, aus
Auszugs-, Insitz-, Altentheils= und dergleichen Berechtigungen sowie aus
Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile jeder Art, soweit diese
Einkünfte nicht nach § 4 der Anmeldungspflicht unterliegen.
Inwieweit die Steuerpflichtigen zur Selbstangabe ihres schätzungspflichtigen
Einkommens durch Steuererklärungen verpflichtet sind, wird durch die
§§ 40 folg. bestimmt.
88.
Das Einkommen im Einzelnen ist getrennt nach seinen Hauptquellen zu
ermitteln und in die Einkommensteuerrolle des Orts, wo die Steuerpflicht zu
erfüllen ist (§ 6) dergestalt gesondert einzustellen, daß
1.
2.
der
das von dem Steuerpflichtigen selbst zur Versteuerung auzumeldende Ein—
kommen (§ 4 Ziffer 1— 3) die erste Abtheilung,
das durch Einschätzung zu ermittelude Einkommen aus Grundvermögen
(§5 Ziffer 1) die zweite Abtheilung,
alles sonstige schätzungspflichtige Einkommen (§ 5 Ziffer 2 und 3) die
dritte Abtheilung
Steuerrolle bildet.