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Die Einkünfte aus land- und forstwirthschaftlich bewirthschaftetem Grund—
eigenthum (land- und forstwirthschaftliches Grundeinkommen im Sinne des
Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten vom 17. April 1896) sind
in der Stenerrolle erkennbar zu machen.
§ 9 Albsatz 1.
Von dem Gesammtbetrage des ermittelten Einkommens sind vom Rech-
nungsamte die abzugsfähigen Schuldzinsen, Leibrenten= und Auszugs-
verpflichtungen sowie andere auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende
dauernde Lasten (8§ 12 — 14a) in Abzug zu bringen.
C. Abzug der Schuldzinsen und dauernden Lasten.
–12.
Schuldzinsen und die im § 9 Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen und
Lasten dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen im § 47, von dem Steuerpflich-
tigen weder bei der Anmeldung seines anmeldungspflichtigen Einkommens, noch
bei Berechnung des von ihm zu erklärenden (zu deklarirenden) Einkommens ab-
gezogen, noch von der Schätzungskommission bei der Einschätzung des schätzungs-
pflichtigen Einkommens abgerechnet werden, sondern sind von dem Steuerpflich-
tigen beim Rechnungsamte des Orts, wo er seine Steuerpflicht zu erfüllen hat
(§ 6), nach Maßgabe der §§ 14, 14 aà zum Abzug besonders anzumelden.
§ 13.
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im § 9 Absatz 1 be-
zeichneten Art sind nicht abzugsfähig, wenn sie auf Einnahmequellen haften,
die bei der Bestenerung im Großherzogthume außer Betracht bleiben.
Andererseits dürfen solche bei demjenigen Einkommen, welches aus dem
Großherzogthume nach anderen Staaten bezogen wird, nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie auf den für das Großherzogthum in Betracht kommenden Ein-
nahmequellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.
8 14.
Schuldzinsen sowie Verpflichtungen und Lasten der im 89 Absatz 1 be—
zeichneten Art, deren Abzug beantragt wird, sind bis spätestens zum 8. Januar