Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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jeden Jahres, und wenn für den Steuerpflichtigen gemäß § 70B Ziffer 1, 2 
und 4 im Laufe des Jahres eine neue oder veränderte Veranlagung stattzu— 
finden hat, bis zum 8. Tage desjenigen Monats, von welchem ab die Ver— 
anlagung erfolgen muß (8 71a Absatz 1), schriftlich anzumelden. 
8 14a. 
Die Anmeldungen müssen die genaue Angabe 
a) des Namens und Wohnorts des Gläubigers oder Bezugsberechtigten; 
b) des Jahresbetrags der Schuldzinsen oder Leistungen; 
c) des Ortes und der Zeit der die Verpflichtung verbriefenden Urkunde; 
d) — in Bezug auf Schuldzinsen — des Kapitalbetrages und Zinsfußes 
enthalten. 
Anmeldungen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind dem 
Steuerpflichtigen von dem Rechnungsamte mit der Aufforderung zurückzugeben, 
sie binnen einer vom Rechnungsamte zu setzenden Frist entsprechend zu ver— 
vollständigen. Wenn dieser Aufforderung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig 
nachgekommen oder die Anmeldung überhaupt verspätet eingereicht wird, so ist 
dieselbe als zur Berücksichtigung nicht geeignet zurückzugeben. 
Das Rechnungsamt hat sich nach Befinden von der Richtigkeit der An— 
meldungen in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen. 
D. Berücksichtigung besonderer die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernder 
wirthschaftlicher Verhältnisse. 
§ 14 b. 
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen den 
Jahresbetrag von zweitausend fünfhundert Mark nicht erreicht, können besondere 
die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse als: 
außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Ver- 
pflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und 
besondere Unglücksfälle — dergestalt berücksichtigt werden, daß das ermittelte 
Steuerkapital um den Betrag bis zu einem Viertheil ermäßigt wird. 
Die Feststellung der Ermäßigung erfolgt durch die Schätzungsbehörden. 
1897 19
	        
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