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jeden Jahres, und wenn für den Steuerpflichtigen gemäß § 70B Ziffer 1, 2
und 4 im Laufe des Jahres eine neue oder veränderte Veranlagung stattzu—
finden hat, bis zum 8. Tage desjenigen Monats, von welchem ab die Ver—
anlagung erfolgen muß (8 71a Absatz 1), schriftlich anzumelden.
8 14a.
Die Anmeldungen müssen die genaue Angabe
a) des Namens und Wohnorts des Gläubigers oder Bezugsberechtigten;
b) des Jahresbetrags der Schuldzinsen oder Leistungen;
c) des Ortes und der Zeit der die Verpflichtung verbriefenden Urkunde;
d) — in Bezug auf Schuldzinsen — des Kapitalbetrages und Zinsfußes
enthalten.
Anmeldungen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind dem
Steuerpflichtigen von dem Rechnungsamte mit der Aufforderung zurückzugeben,
sie binnen einer vom Rechnungsamte zu setzenden Frist entsprechend zu ver—
vollständigen. Wenn dieser Aufforderung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig
nachgekommen oder die Anmeldung überhaupt verspätet eingereicht wird, so ist
dieselbe als zur Berücksichtigung nicht geeignet zurückzugeben.
Das Rechnungsamt hat sich nach Befinden von der Richtigkeit der An—
meldungen in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen.
D. Berücksichtigung besonderer die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernder
wirthschaftlicher Verhältnisse.
§ 14 b.
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen den
Jahresbetrag von zweitausend fünfhundert Mark nicht erreicht, können besondere
die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse als:
außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Ver-
pflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und
besondere Unglücksfälle — dergestalt berücksichtigt werden, daß das ermittelte
Steuerkapital um den Betrag bis zu einem Viertheil ermäßigt wird.
Die Feststellung der Ermäßigung erfolgt durch die Schätzungsbehörden.
1897 19