Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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82. 
Das Diensteinkommen der fest angestellten Volksschullehrer soll neben freier 
Wohnung oder einer entsprechenden Wohnungsentschädigung mindestens 1000 sb6 
als Grundgehalt betragen. 
83. 
Wo keine freie Wohnung gewährt wird (vergl. 8 8), soll eine Wohnungs— 
entschädigung gegeben werden, durch welche sich das gewährleistete Mindesteinkommen 
der fest angestellten Lehrer um 100 bis 400 Æ und der einstweilig angestellten 
Lehrer um 50 bis 120 Æ erhöht. 
Die Festsetzung der Beträge innerhalb der vorgedachten Summen erfolgt für 
jeden einzelnen Schulort durch die oberste Schulbehörde, und zwar nach Maßgabe 
der örtlichen Miethwerthe. Vor der Festsetzung sind die Schulbehörden, sowie der 
Bezirksausschuß und die Gemeindevertretung des Schulortes gutachtlich zu hören. 
Unverheirathete fest angestellte Lehrer ohne eigenen Hausstand, sowie diejenigen 
Lehrer, welche noch nicht 5 Jahre im öffentlichen Schuldienste fest angestellt sind, 
erhalten eine um ein Drittel geringere Wohnungsentschädigung. 
84. 
Neben dem in den 88 2 und Z festgesetzten Diensteinkommen werden jedem 
festangestellten Lehrer bei tadelloser Amtsführung Alterszulagen gewährt, welche das 
gewährleistete Mindesteinkommen erhöhen um 
200 MA nach 5 Jahren, 
um weitere 200 „ „ 10 „ . 
» » 200 // 7“ 15 « / in fester 
7 7 200 7 17 20 7 / Anstellung. 
„ „ 100 „ „ 25 „ 
Die oberste Schulbehörde ist ermächtigt, den in den Volksschuldienst des Groß- 
herzogthumes eintretenden Lehrern die in einem öffentlichen Berufe des Groß- 
herzogthumes oder eines anderen deutschen Staates verbrachte Dienstzeit ganz oder 
theilweise anzurechnen. 
85. 
Für die mit einer Rektoratsstelle betrauten Lehrer erhöht sich das gewähr— 
leistete Mindesteinkommen um eine Dienstzulage von je 400 ¼%, 600 b, 800 4%, 
1000 oder 1200 .
	        
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