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(56. Dritter Nachtrag zum Gesetz über das Volksschulwesen vom 24. Juni 1874, vom 25. Mai 1898.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
J
Die Vorschriften zu 8 31 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Volks—
schulwesen vom 24. Juni 1874 und die auf Grund der letzteren Vorschrift erlassenen
Ortsstatute kommen in Wegfall.
II.
Die Vorschrift unter Ziffer 1 des § 62 des erwähnten Gesetzes in der Fassung
des Nachtragsgesetzes vom 27. März 1889 erhält folgende anderweite Fassung:
Die finanzielle Beihilfe des Staates besteht darin, daß aus Staatsmitteln
1 a) den Schulgemeinden zur Aufbringung ihrer Schulbedürfnisse jährliche Zuschüsse
von je 100 “ für jede Schulstelle, bezüglich so weit es sich um Gemeinden
handelt, die mit Gemeinden benachbarter Staaten zusammengeschult sind, von
entsprechenden Theilbeträgen nach Festsetzung seitens der obersten Schulbehörde
geleistet, sowie
b) daneben den Schulgemeinden der Landorte, sowie derjenigen Orte, welche nach
Gehör des Bezirksausschusses und Festsetzung seitens der obersten Schulbehörde
den Landorten gleich zu erachten sind, zur Erhöhung der Besoldung der fest
angestellten Lehrer bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag jährliche, von der Er-
hebung von Schulgeld nicht abhängige Zuschüsse bis zu je 100 MÆ für jede
Schulstelle nach Festsetzung seitens der obersten Schulbehörde gewährt werden.
III.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Diensteinkommen der
Volksschullehrer vom heutigen Tage in Kraft.