Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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zu erfüllen haben, von ihrem Umzuge Anzeige machen und Ueberweisung der 
noch in Geltung befindlichen Anmeldungen beantragen. 
Art. 28. 
Wenn sich bei Prüfung der Anmeldungen wesentliche formelle Mängel 
ergeben, insbesondere nach der äußeren Form einer Anmeldung zweifelhaft bleibt, 
ob sie an die Stelle der früheren treten oder nur als Nachtrag zu dieser gelten 
soll, so sind die Anmeldungspflichtigen auf kürzestem Wege zur Beseitigung 
der Mängel zu veranlassen. Gelingt die Beseitigung der Mängel nicht, so hat 
das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) die Einstellung nach freiem Er- 
messen zu bewirken. 
Nimmt das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) wahr, daß an- 
meldungspflichtige Bezüge nicht oder nicht vollständig angemeldet sind, so hat es 
die Betheiligten unter Bestimmung einer Frist zur Nachholung der versäumten 
Anmeldung aufzufordern. Erfolgt die Nachholung nicht fristzeitig, so ist Unter- 
suchung wegen Stenerhinterziehung nach §§ 96 folg. des Gesetzes einzuleiten 
Art. 29. 
Das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) stellt auf Grund der An- 
meldungen und der Verzeichnisse der Kassen sowie nach dem Ergebniß der sonst 
stattgefundenen Ermittelungen das zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörige 
Einkommen jedes Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung auch der etwa im 
Untersuchungswege ermittelten Beträge fest und trägt dasselbe, getrennt je nach- 
dem es aus Dienstbezügen, Wartegeldern und Pensionen oder aus Zinsen und 
Gewinnantheilen von Kapitalvermögen, Leibrenten rc. besteht, unter Weglassung 
der überschießenden Pfennigbeträge, in die Spalten der Steuerrolle ein. Wenn 
sich bei Bezügen, welche nach dreijährigem Durchschnitte zu berechnen sind 
(§§ 27 und 28 des Gesetzes, Art. 17 und 18 Absatz 3 dieser Verordnung), zu 
Beginn eines Stenerjahres der anmeldungspflichtige Durchschnittsbetrag geändert 
hat, so ist dieser veränderte Betrag der Feststellung des zur ersten Abtheilung 
der Steuerrolle gehörigen Einkommens zu Grunde zu legen. 
In welcher Weise — durch Aufstellung besonderer Verzeichnisse der an- 
meldungspflichtigen Personen und Bezüge oder ähnliche Einrichtungen — von 
den einzelnen Rechnungsämtern (Steuerlokalkommissionen) dafür Vorsorge zu 
treffen ist, daß die festgestellten Beträge in die Steuerrolle ordnungsmäßig ein-
	        
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