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zu erfüllen haben, von ihrem Umzuge Anzeige machen und Ueberweisung der
noch in Geltung befindlichen Anmeldungen beantragen.
Art. 28.
Wenn sich bei Prüfung der Anmeldungen wesentliche formelle Mängel
ergeben, insbesondere nach der äußeren Form einer Anmeldung zweifelhaft bleibt,
ob sie an die Stelle der früheren treten oder nur als Nachtrag zu dieser gelten
soll, so sind die Anmeldungspflichtigen auf kürzestem Wege zur Beseitigung
der Mängel zu veranlassen. Gelingt die Beseitigung der Mängel nicht, so hat
das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) die Einstellung nach freiem Er-
messen zu bewirken.
Nimmt das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) wahr, daß an-
meldungspflichtige Bezüge nicht oder nicht vollständig angemeldet sind, so hat es
die Betheiligten unter Bestimmung einer Frist zur Nachholung der versäumten
Anmeldung aufzufordern. Erfolgt die Nachholung nicht fristzeitig, so ist Unter-
suchung wegen Stenerhinterziehung nach §§ 96 folg. des Gesetzes einzuleiten
Art. 29.
Das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) stellt auf Grund der An-
meldungen und der Verzeichnisse der Kassen sowie nach dem Ergebniß der sonst
stattgefundenen Ermittelungen das zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörige
Einkommen jedes Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung auch der etwa im
Untersuchungswege ermittelten Beträge fest und trägt dasselbe, getrennt je nach-
dem es aus Dienstbezügen, Wartegeldern und Pensionen oder aus Zinsen und
Gewinnantheilen von Kapitalvermögen, Leibrenten rc. besteht, unter Weglassung
der überschießenden Pfennigbeträge, in die Spalten der Steuerrolle ein. Wenn
sich bei Bezügen, welche nach dreijährigem Durchschnitte zu berechnen sind
(§§ 27 und 28 des Gesetzes, Art. 17 und 18 Absatz 3 dieser Verordnung), zu
Beginn eines Stenerjahres der anmeldungspflichtige Durchschnittsbetrag geändert
hat, so ist dieser veränderte Betrag der Feststellung des zur ersten Abtheilung
der Steuerrolle gehörigen Einkommens zu Grunde zu legen.
In welcher Weise — durch Aufstellung besonderer Verzeichnisse der an-
meldungspflichtigen Personen und Bezüge oder ähnliche Einrichtungen — von
den einzelnen Rechnungsämtern (Steuerlokalkommissionen) dafür Vorsorge zu
treffen ist, daß die festgestellten Beträge in die Steuerrolle ordnungsmäßig ein-