thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  23.  September  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Dem  Königlich  Hannoverschen  Steueramte  zu  Bückeburg  ist  die  Befugniß
zur  unbeschränkten  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  bis  auf  Weiteres  beigelegt
worden,  was  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
1854,  Seite  333  des  Regierungs-Blättes,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Weimar  am  27.  Juli  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
  Departement  des  Innern,  vom  12.  v.  M.  (Nummer  22  des  Regierungs-Blattes)
  wird  zur  Nachachtung  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  in  jener  Bekanntmachung  bezeichneten  Bedachungs-Materialien  —  sogenannte
  Steindachpappe  und  sogenannter  Asphaltfilz  —  wenn  sie  mit  Erlaubniß  der
Orts-Polizeibehörde  in  Anwendung  gebracht  werden,  auch  in  Rücksicht  auf  die  Aufnahme
  der  betreffenden,  damit  gedeckten  Gebäude  in  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  und  auf  die  dabei  zu  bestimmende  Klasse  der  Feuergefährlichkeit  (§.  33  des
Brandversicherungs-Gesetzes  vom  28.  August  1826)  der  Ziegeldachung  gleich
zu  achten  sind.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  haben  daher  in  der  fraglichen  Beziehung
vom  1.,  Januar  1860  an  demgemäß  das  Erforderliche  wahrzunehmen.

Weimar  am  5.  August  1859.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Thon.

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