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die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates über—
gehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Ver—
steinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau—
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Er—
gänzungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu über—
weisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeich-
nung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die
landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von
Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung
zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist inner-
halb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn-
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu be-
antragen, zu welchem Zweck die Großherzoglich Sächsische Regierung der König-
lich Preußischen Regierung, soweit erforderlich, für Ihr Gebiet das Ent-
eignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Die Königlich Preußische Regierung
wird dabei die Interessen der Großherzoglich Sächsischen Regierung thunlichst
wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen.
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand
einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann
zu ersetzen.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt freigestellt, wegen Ueber-
tragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen
Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit
letzteren Sich zu verständigen; Sie bleibt indeß auch für den Fall einer der-
artigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der
Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist. .
Der nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß Sie mit dem