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ierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 12. Angust 1898.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Anbringung mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens am Ein-
gange des Ladens, der Wirthschaft oder der Firma durch Gewerbetreibende bez. Kauflente, Seite 231. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten, Seite 232. — Inhalts-
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt flir das Deutsche Reich, Seite 234.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[87) I. Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 wird von
dem unterzeichneten Staats-Ministerium mit Höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch Folgendes verordnet:
8 1.
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schank-
wirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des
Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
§ 2.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der
bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist aus
der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen
Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
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