Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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ierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 12. Angust 1898. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Anbringung mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens am Ein- 
gange des Ladens, der Wirthschaft oder der Firma durch Gewerbetreibende bez. Kauflente, Seite 231. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten, Seite 232. — Inhalts- 
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt flir das Deutsche Reich, Seite 234. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[87) I. Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 wird von 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium mit Höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch Folgendes verordnet: 
8 1. 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schank- 
wirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens 
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des 
Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
§ 2. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der 
bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist aus 
der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen 
Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
1898 38
	        
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