Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von“ an nach Maßgabe 
von § 33, 2 abzuändern, z. B. 
nicht bestanden und muß, wenn er sich ihr nochmals unterziehen will, die gesammte 
Prüfung wiederholen. Die Meldung zur Wicderholungeprlssung muß i in längstens 
zwei Jahren erfolgen, sie darf aber nicht vor den ten 19 ... 
erfolgen. 
oder: 
.nicht bestanden. Er hat zwar in , , deeien Anforderungen 
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und der in ihnen erlangten Stufen) ..... 
............................................................................. dargethan,mußsichaberin 
einer Ergänzungsprüfung unterziehen, zu welcher die Meldung in längstens zwei 
Jahren erfolgen muß. 
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleich gesetzt worden, so sind nach Maßgabe von 
8 33, 3 noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der Vordruck benutzt 
werden kann. 
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen, 
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren: 
Dem Hern , ..........·....... war von der unterzeichneten Prüfungs- 
kommission unter den ten.2222 eine Wiederholungsprüfung 
auferlegt worden lmit der Maßgabe, daß die Meldung u. s. w.) 
Auf die Meldung voEr. tern zur Wiederholungs- 
prüfung zugelassen, erhielt er u. s. w. (s. oben). 
bezw. z. B.: 
Dem Heren. , welcher nach Ausweis des Prüfungs- 
zeugnisses vo.. ten. in der Allgemeinen Prüfung genügt, 
auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächrrrrrrrrrrrrrrr für die 
zweite Stufe dargethan hat, war von der unterzeichneten Prüfungskommission behufs 
Nachweises der Lehrbefähigung in u. s. w. eine Ergänzungsprüfung auferlegt worden. 
Auf die Meldung vom. W......·..·....................................... zur Ergänzungsprüfung 
zugelassen, u. s. w. (s. oben). 
  
1900 150
	        
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