Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Verhandlung nicht zuzulassen. Die augeblich vertretene Partei gilt dann als 
nicht erschienen. 
Erscheint eine Partei durch ihren gesetzlichen Vertreter (Inhaber der elter— 
lichen Gewalt, Vormund, Pfleger), so hat sich der Friedensrichter darüber zu 
vergewissern, ob dem Vertreter die Befugniß zur selbständigen Verfügung über 
den Streitgegenstand beiwohnt, und, sofern dies nicht der Fall, seine Mit- 
wirkung abzulehnen. Bestehen Zweifel über die Vertretungsbefugniß, so ist 
deren Nachweis durch das Zeugniß einer öffentlichen Behörde zu erfordern. 
8 12. 
Erscheinen beide Theile im Termine, so ist zuvörderst der Kläger mit 
seinem Vortrage, sodann der Beklagte mit seinen Einwendungen zu vernehmen. 
Der Friedensrichter hat sich hierauf zu bemühen, das strittige Sachverhältniß 
in seiner wahren Lage sich zur Anschauung zu bringen, demgemäß nach Be— 
finden selbst den Augenschein einzunehmen, die etwa übergebenen schriftlichen 
Aufsätze der Parteien oder die beigebrachten schriftlichen Beweise zu prüfen und 
seine Meinung darüber auszusprechen. Dagegen ist ihm nicht gestattet, Zeugen 
zu vernehmen oder Eidesleistungen zu fordern. Nach dem Gehör der Parteien 
hat er ihnen angemessene Vergleichsvorschläge zu machen und die Abschließung 
eines Vergleichs angelegentlich, jedoch mit Vermeidung jeder Parteilichkeit oder 
jedes Zwanges zu versuchen. 
Der Vergleichsversuch ist regelmäßig mit auf die durch das friedensrichter- 
liche Verfahren erwachsenden Kosten zu richten. 
8 13. 
Kommt im Termine ein Vergleich zu Stande, so hat der Friedensrichter 
darüber in Gemäßheit des § 14 des Gesetzes ein Protokoll aufzunehmen. Es 
muß, neben den im Gesetz aufgeführten Erfordernissen, Tag und Ort der Ver- 
handlung, die Namen der Parteien und deren etwaigen gesetzlichen Vertreter 
oder Bevollmächtigten, die Art des Ausweises der letzteren, die Bezeichnung des 
Streitgegenstandes und eine vollständige deutliche Angabe dessen enthalten, was 
zu Folge eines Zugeständnisses oder sonst getroffener Vereinbarung ein Theil 
dem andern zu geben, zu leisten oder zu gestatten hat (Muster B). Ist hierfür 
eine Frist bestimmt, so ist sie gleichfalls in das Protokoll aufzunehmen.
	        
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