Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 14. 
Sieht sich der Friedensrichter veranlaßt, Verletzungen der Achtung, welche 
ihm bei Ausübung seines Amtes widerfahren, nach §7 des Gesetzes sofort mit 
Geldstrafe zu ahnden, so ist dies alsbald im Termine der betreffenden Person 
gegenüber auszusprechen und unter kürzlicher Angabe der anlaßgebenden Aus- 
schreitung in dem Protokolle zu bemerken. 
8 15. 
Der Friedensrichter hat die Protokolle sorgfältig und sauber zu führen. 
In den Protokollen darf nichts radirt oder — bei unvermeidlichen Berichti— 
gungen — so durchstrichen werden, daß das Durchstrichene nicht mehr lesbar 
ist. Die aufgenommenen Protokolle sind der Zeitfolge nach nebst allen sonstigen 
in Parteisachen vorkommenden Schriftstücken, sofern diese nicht wie Schuld— 
urkunden und dergl., den Parteien zurückzugeben sind, in ein mit der Aufschrift: 
„Akten des Friedensrichters zu. . . . . . . . 19 zu versehendes 
Aktenstück einzuheften. Dies Aktenstück ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu 
versehen. Nach Bedürfniß ist ein neuer Aktenband anzulegen und die mehreren 
Aktenbände sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. 
Die auf Grund des § 3 des Nachtrags vom 27. März 1879 von dem 
Gemeindevorstand aufgenommenen Protokolle und sonstigen Schriftstücke sind an 
den Friedensrichter abzugeben und von diesem den Akten nach den Vorschriften 
des Absatz 1 einzufügen. 
8 16. 
Wenn eine gütliche Vereinigung im Termine nicht zu Stande kommt, oder 
die eine oder andere Partei im Termine gar nicht oder nicht gehörig erscheint, 
ingleichen wenn beide Theile den Termin verabsäumen, so ist dies gleichfalls 
zu den Akten zu bemerken. 
Zugleich ist, wenn in solchen Fällen die Nichterschienenen die in § 12 
des Gesetzes geordnete Anzeige an den Friedensrichter unterlassen haben, eine 
Nachricht über die Art und Zeit der Ladung und deren Bestellung an die 
Entbliebenen beizufügen. 
§ 17. 
Ist Sühneverhandlung wegen einer Beleidigung beantragt, wegen welcher 
die Erhebung der Privatklage erst nach erfolglos versuchter Sühne zulässig ist 
(§ 420 der Strafprozeßordnung), so haben die Ausfertigungen des Friedens-
	        
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