Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ausfertigungen des Vergleichsprotokolls ohne Vollstreckungsklausel sind auf Ver— 
langen jedem abzugeben, der ein rechtliches Interesse an dem Verhandelten 
glaubhaft macht. 
Handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung, für welche nach den Vor- 
schriften der §§ 737, 739, 743, 745 Abs. 2 und 748 Abs. 2 der Civilproceß= 
ordnung die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvoll- 
streckung erforderlich ist, so wird diese Verurtheilung nach Abs. 3 Satz 1 des 
Nachtrages vom 1. April 1899 dadurch ersetzt, daß der Betheiligte zu Proto- 
koll des Friedensrichters die Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte unter- 
worfenen Gegenstände bewilligt. In solchen — jedenfalls seltenen — Fällen 
ist der Friedensrichter zwar ebenso berechtigt, wie verpflichtet, bei der Ertheilung 
der vollstreckbaren Ausfertigung die Vollstreckungsklausel unter Bezugnahme auf 
die Bewilligung des Betheiligten auf die dem Nießbrauch unterliegenden Gegen- 
stände, oder die dem Nießbrauch unterliegende Erbschaft (§ 737 der Civil- 
proceßordnung), auf das eingebrachte Gut der Ehefrau (§739 der Civilproceß- 
ordnung), auf das Gesammtgut (8§ 743, 745 Abs. 2 der Civilproceßordnung) 
und auf die dem Testamentsvollstrecker zur Verwaltung überwiesenen einzelnen 
Nachlaßgegenstände (§748 Abs. 2 der Civilproceßordnung) zu erstrecken. Er 
wird aber bei der Schwierigkeit der Beurtheilung derartiger Rechtsverhältnisse 
gut thun, vor Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung den Rath des Ober- 
amtsrichters einzuholen, welcher verpflichtet ist, in diesen Fällen dem Friedens- 
richter auf dessen Ansuchen beiräthig zu sein. 
8 19. 
Die in § 18 gedachten Ausfertigungen hat der Friedensrichter auf Grund 
der Akten über Verhandlungen zu ertheilen, welche von ihm selbst, von einem 
seiner Amtsvorgänger oder von dem Gemeindevorstand (§ 3 des Nachtrags 
vom 27 März 1879) in den Akten beurkundet worden sind, soweit nicht im 
Einzelfalle seine Thätigkeit durch § 1 des Nachtrags vom 27. März 1879 
ausgeschlossen ist. Steht dagegen dem Friedensrichter, zu der Zeit, zu welcher 
die Ausfertigung verlangt wird, ein Ausschließungsgrund entgegen, oder ist 
ein Friedensrichter nicht bestellt, so hat der Gemeindevorstand die Ausfertigung 
zu ertheilen.
	        
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