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Oberamtsrichter den bisherigen Friedensrichter aufzufordern, die in seinem Besitz
befindlichen amtlichen Schriftstücke und sonstigen amtlichen Gegenstände unge-
säumt an seinen Amtsnachfolger oder den Gemeindevorstand auszuhändigen.
Von dieser Eröffnung ist dem Gemeindevorstand und dem Vorsitzenden des
Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, welchem die Leitung der
Neuwahl obliegt, zum Behufe der letzteren, Nachricht zu geben.
Wird in solchem Falle oder bei sonstiger Beendigung des Friedensrichter-
amtes die Herausgabe der amtlichen Schriftstücke oder Gegenstände verweigert,
so hat der Oberamtsrichter solche zu verfügen und durch Zwangsvollstreckung
im Verwaltungswege herbeizuführen.
§ 28.
Jeder Friedensrichter hat am Jahresschluß eine Nachweisung der in seinem
Amtsbezirk während des verflossenen Jahres stattgehabten friedensrichterlichen
Geschäfte mit Einschluß der auf Grund des § 3 des Nachtrags vom 27. März
1879 etwa von dem Gemeindevorstande wahrgenommenen Geschäfte nach dem
dieser Verordnung unter C. beigefügten Muster anzufertigen und dem Ober-
amtsrichter binnen 14 Tagen nach dem Jahresschlusse einzusenden. Sind kein —
Geschäfte während des Jahres vorgekommen, so wird dies in derselben Frist
anstatt der Vorlegung der Nachweisung berichtet.
Der Oberamtsrichter legt eine tabellarische Zusammenstellung der Geschäfts-
nachweisungen seiner untergebenen Friedensrichter dem vorgesetzten Landgerichts-
präsidenten vor, welcher seinerseits aus diesen Zusammenstellungen eine Hauptzu-
sammenstellung der in seinem Bezirke stattgehabten friedensrichterlichen Geschäfte
anfertigt und ein Exemplar dieser Hauptzusammenstellung dem Präsidenten des
gemeinschaftlichen Oberlandesgerichtes, ein anderes dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement der Justiz, einreicht.
Weimar am 22. Januar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
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