Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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rechtlicher Einrichtungen ähnlicher Art von Amtswegen verpflichtet, ihren der 
Invalidenversicherung unterliegenden Mitgliedern unmittelbar nach Beendigung 
der Krankenunterstützung oder der Fürsorge während der Ge- 
nesungszeit eine Bescheinigung über die Dauer der Krankheit, 
soweit sie nicht über die Dauer der von der Krankenkasse zu gewährenden 
Krankenunterstützung hinausreicht, zu ertheilen. 
Die Ausstellung und Aushändigung von Krankheitsbescheinigungen kann 
ausgesetzt bleiben, solange die Qnittungskarte eines Versicherten bei der Kranken- 
kasse, die die Unterstützung gewährt hat, auf Grund von § 153 des Gesetzes 
hinterlegt ist. Vor der Aushändigung der QOnittungskarte sind jedoch die Be- 
scheinigungen über anrechnungsfähige Krankheitszeiten, die in die Gültigkeits- 
dauer der Quittungskarte entfallen, nachzuholen und zugleich mit der Karte 
abzugeben. 
Die gleiche Verpflichtung liegt hinsichtlich solcher Personen, welche zur 
Zeit der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen oder der Gemeinde- 
Krankenversicherung nicht angehören, sowie für die Dauer einer Krankheit, 
welche über die Dauer der von den Kassen oder der Gemeinde-Krankenversicherung 
zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, dem Gemeindevorstand des- 
jenigen Ortes ob, an welchem der Erkrankte während der Krankheit seinen 
Wohn= oder Aufenthaltsort gehabt hat. 
Für die Bescheinigungen ist das nachstehende Formular zu verwenden. 
2. Die Bescheinigung darf nur versicherungspflichtigen Personen 
(§§ 1, 2 des Gesetzes) und nur dann ertheilt werden, wenn diese vor der Er- 
krankung berufsmäßig, nicht lediglich vorübergehend, Lohnarbeit ausgeübt haben. 
Personen, die sich, ohne versicherungspflichtig zu sein, selbstversichert haben, 
dürfen Bescheinigungen nicht ausgestellt werden. 
Ebenso dürfen Personen, die sich nach Erlöschen ihrer Versicherungspflicht 
freiwillig weiterversichern, Bescheinigungen über Erkrankungen, die während der 
Zeit der Weiterversicherung entstehen, nicht ertheilt werden. 
3. Die Bescheinigungen dürfen nur für Krankheiten, welche mit Erwerbs- 
unfähigkeit verbunden sind und den Erkrankten an der Fortsetzung seiner Be- 
rufsthätigkeit gehindert haben, sowie nur für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit 
ausgestellt werden. Auf die Dauer der Krankheit kommt es nicht an; es sind 
also auch für Krankheiten, welche weniger als eine Woche dauern, Be- 
scheinigungen auszustellen. 
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