Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

128 
II. 
§ 2 erhält den Zusatz: 
Auch ist es verboten, Wagen derartig mit Reisig, Laub= und Nadelholz- 
ästen zu beladen, daß die Last über das Ende der Fahrgeräthe hinausragt und 
ganz oder zum Theil die Fahrbahn erreicht und rauh macht. 
III. 
*4 lautet künftig: 
Für vierrädrige Fahrzeuge sind nachstehende Felgenbreiten erforderlich: 
5 Cm Felgenbreite für ein Ladungsgewicht bis 1000 kg, 
6 ½ 77 77 77 L 77 » 2000 77 7 
1 0 77 77 77 77 77 77 40 0 –P!¾ 7y7 7. 
1 5 // * 77 77 77 77 7 5 0 0 7 
Für zweirädrige Fuhrwerke ist nur die Hälfte dieser Gewichte zulässig. 
Der Transport von Ladungsgewichten über 7500 kg darf nur mit Ge- 
nehmigung des zuständigen Bezirksdirektors unter den im einzelnen Falle fest- 
zusetzenden Bedingungen erfolgen. 
Dahin gehört die Verpflichtung zum Ersatze für die etwa angerichteten 
Beschädigungen und zur vorübergehenden Verstärkung der zu befahrenden Brücken. 
IV. 
§ 5 kommt in Wegfall. 
V. 
Der bisherige § 6 Absatz 1 lautet künftig: 
Wenn Verdacht vorliegt, daß die in § 4 gedachten Fuhrwerke über das 
dort bezeichnete Maß hinaus beladen sind, so dürfen die zur Handhabung der 
Straßenpolizei berufenen Beamten die zur Ermittelung des Gewichts der Ladung 
erforderlichen Erhebungen vornehmen. 
VI. 
In § 12 Absatz 1 sind die Worte „Einnahmehäuser“ und „Schlag- 
bäume“ zu streichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.