Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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XI. 
In 8 20 ist hinter den Worten „Aufsicht zu lassen“ einzuschalten „oder 
anzubinden“. 
Am Schlusse ist der Zusatz beizufügen „Dies gilt auch für Hunde— 
fuhrwerk“. 
XII. 
Absatz 1 des § 22 lautet künftig: 
Das Lenken der Pferde auf Chausseen und Ortsstraßen darf bei zwei- 
und mehrspännigem Fuhrwerken nur mittelst Krenzzügels, bei einspännigem 
Fuhrwerk mittelst Doppelzügels geschehen. 
Die Aufzäumung ohne metallenes Gebiß ist verboten. 
Ist das Einbissen unthunlich, so ist dies durch bezirksthierärztliches Zeug- 
niß, das der Führer bei sich zu führen hat, nachzuweisen. 
XIII. 
Hinter § 25 ist die Bestimmung einzuschalten: 
Wer mit einem Wagen, Pflug oder einem sonstigen zur Ackerwirthschaft 
oder zu gewerblichen Zwecken dienenden Geschirr aus Steinbrüchen, Lehm- 
gruben, Thongruben oder sonstigen das Anhängen von Schmutz und Erde be- 
sonders stark mit sich bringenden Stellen bei nasser Witterung von nicht 
chaussirten Wegen oder Ackerplänen auf chaussirte oder gepflasterte Wege über- 
fährt, hat die Räder des Wagens u. s. w. von anhängendem Schmutz und 
Erde zu reinigen, auch müssen die Wagen, welche zum Tranusport von Schlamm, 
lockerer Erde und dergleichen benutzt werden, so dicht hergestellt sein, daß ein 
Verlieren des Inhalts vermieden wird. 
XIV. 
In § 26 ist ferner zu verbieten: 
12. von den an der Straße gelegenen Grundstücken Jauche, unreine Flüssig- 
keiten oder Wasser auf die Landstraße abfließen zu lassen, 
13. in den Straßengräben unberechtigte Schützen zum Aufstauen des Wassers 
einzusetzen.
	        
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