Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8SD. 
Als Hemmvorrichtungen der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke dürfen 
nur gebraucht werden: 
a) wenn die Umdrehung der Räder völlig gehindert werden soll, Hemm— 
schuhe mit glatter Unterfläche, 
b) wenn blos die Geschwindigkeit der Umdrehung vermindert werden soll, 
solche Vorrichtungen, mittelst welcher Bremsklötze oder Bremsbäume 
gegen die Radeisen gepreßt werden. 
Bei Glatteis ist die Anwendung von Eisringen ausnahmsweise gestattet. 
8 10. 
Das Spurhalten hinter einander fahrender Fuhrwerke ist auf den Chausseen 
verboten. 
§ 11. 
Vorsätzliche Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen, wie 
Tafeln, Wegweiser, Brüstungen, Prellsteine, Spursteine, Nummersteine, Materialien- 
haufen, Durchlässe, Anpflanzungen u. dergl., unterliegen der Bestrafung nach dem 
Strafgesetzbuch. 
Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen aus Fahrlässigkeit 
werden nach § 28 dieser Verordnung bestraft. 
– 12. 
Die auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke müssen mit festen Gabeln oder 
Deichseln versehen sein, die vor Schlitten und anderen Fuhrwerken gespannten 
Zugthiere müssen, sobald die Straßen mit Schnee oder Eis bedeckt sind, Ge- 
läute oder Schellen tragen. 
§ 13. 
Jedes Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Beförderung von Per- 
sonen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk, muß, sobald dasselbe 
außerhalb der Flur des Ortes verkehrt, in welcher der Eigenthümer desselben 
seinen Wohnsitz hat, mit einer genauen Bezeichnung des Eigenthümers und 
des Wohnortes desselben versehen sein. Die Bezeichnung ist auf der linken 
Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten 
Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe 
dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist.
	        
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