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8SD.
Als Hemmvorrichtungen der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke dürfen
nur gebraucht werden:
a) wenn die Umdrehung der Räder völlig gehindert werden soll, Hemm—
schuhe mit glatter Unterfläche,
b) wenn blos die Geschwindigkeit der Umdrehung vermindert werden soll,
solche Vorrichtungen, mittelst welcher Bremsklötze oder Bremsbäume
gegen die Radeisen gepreßt werden.
Bei Glatteis ist die Anwendung von Eisringen ausnahmsweise gestattet.
8 10.
Das Spurhalten hinter einander fahrender Fuhrwerke ist auf den Chausseen
verboten.
§ 11.
Vorsätzliche Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen, wie
Tafeln, Wegweiser, Brüstungen, Prellsteine, Spursteine, Nummersteine, Materialien-
haufen, Durchlässe, Anpflanzungen u. dergl., unterliegen der Bestrafung nach dem
Strafgesetzbuch.
Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen aus Fahrlässigkeit
werden nach § 28 dieser Verordnung bestraft.
– 12.
Die auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke müssen mit festen Gabeln oder
Deichseln versehen sein, die vor Schlitten und anderen Fuhrwerken gespannten
Zugthiere müssen, sobald die Straßen mit Schnee oder Eis bedeckt sind, Ge-
läute oder Schellen tragen.
§ 13.
Jedes Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Beförderung von Per-
sonen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk, muß, sobald dasselbe
außerhalb der Flur des Ortes verkehrt, in welcher der Eigenthümer desselben
seinen Wohnsitz hat, mit einer genauen Bezeichnung des Eigenthümers und
des Wohnortes desselben versehen sein. Die Bezeichnung ist auf der linken
Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten
Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe
dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist.