Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 6. 
Der Lenker eines Motorwagens hat auf die Reit- und Wagenpferde, die 
ihm entgegenkommen und die von ihm überholt werden, zu achten, und, wenn 
er ein Scheuwerden derselben wahrnimmt, mit der Fahrt solange einzuhalten, 
bis jede Gefahr beseitigt ist. 
87. 
Der Lenker eines Motorwagens hat, bevor er sich von dem Gefährt 
entfernt, die Kraft-Uebertragung abzustellen und die Bremsen anzuziehen. 
88. 
Verboten ist 
1. das Nebeneinanderfahren mehrerer Motorwagen, 
2. die Benutzung der für Fußgänger bestimmten Straßentheile und Banketts 
durch die Motorwagen, 
3. das Anhängen oder Vorspannen von mehr als einem Wagen an einen 
Motorwagen, 
4. das Abhalten von Straßenrennen zwischen mehreren Motorwagen ohne 
landespolizeiliche Erlaubniß. 
89. 
Der Polizeibehörde ist nachgelassen, 
1. für bestimmte öffentliche Wege und Plätze den Verkehr mit Motor— 
wagen zeitweise oder gänzlich zu untersagen, sowie 
2. die Motorwagen und Wagenführer, welche sich als zur Verwendung 
und Leitung ungeeignet erweisen, vom Befahren öffentlicher Straßen 
auszuschließen. 
8 10. 
Jeder Lenker eines Motorwagens muß mit einer von dem zuständigen 
Bezirksdirektor ausgestellten, auf den Namen des Inhabers lautenden und für 
die Dauer des Kalenderjahres gültigen „Fahrkarte“ versehen sein, welche er bei 
der Fahrt mit sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten vorzu— 
zeigen hat. 
Personen unter 15 Jahren kann die Ausstellung der „Fahrkarte“ versagt 
werden.
	        
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