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8 6.
Der Lenker eines Motorwagens hat auf die Reit- und Wagenpferde, die
ihm entgegenkommen und die von ihm überholt werden, zu achten, und, wenn
er ein Scheuwerden derselben wahrnimmt, mit der Fahrt solange einzuhalten,
bis jede Gefahr beseitigt ist.
87.
Der Lenker eines Motorwagens hat, bevor er sich von dem Gefährt
entfernt, die Kraft-Uebertragung abzustellen und die Bremsen anzuziehen.
88.
Verboten ist
1. das Nebeneinanderfahren mehrerer Motorwagen,
2. die Benutzung der für Fußgänger bestimmten Straßentheile und Banketts
durch die Motorwagen,
3. das Anhängen oder Vorspannen von mehr als einem Wagen an einen
Motorwagen,
4. das Abhalten von Straßenrennen zwischen mehreren Motorwagen ohne
landespolizeiliche Erlaubniß.
89.
Der Polizeibehörde ist nachgelassen,
1. für bestimmte öffentliche Wege und Plätze den Verkehr mit Motor—
wagen zeitweise oder gänzlich zu untersagen, sowie
2. die Motorwagen und Wagenführer, welche sich als zur Verwendung
und Leitung ungeeignet erweisen, vom Befahren öffentlicher Straßen
auszuschließen.
8 10.
Jeder Lenker eines Motorwagens muß mit einer von dem zuständigen
Bezirksdirektor ausgestellten, auf den Namen des Inhabers lautenden und für
die Dauer des Kalenderjahres gültigen „Fahrkarte“ versehen sein, welche er bei
der Fahrt mit sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten vorzu—
zeigen hat.
Personen unter 15 Jahren kann die Ausstellung der „Fahrkarte“ versagt
werden.