Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Reichs- und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen 
Stellen Entscheidung zu treffen. 86 
Insoweit in Ausführung der 88 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach 
Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb der- 
selben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden. 
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der Anforderungen 
des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter geeignet, so braucht sie nur abwechselnd mit 
Militäranwärtern besetzt zu werden. 5 
Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen werden 
nach Beamtenklassen (8 6) geordnete Verzeichnisse angelegt. 
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse aufzunehmen. 
88. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden: 
1. Inhabern des Civilversorgungsscheins nach Anlage A 1, B und C der Grundsätze für die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1882 S. 123 und 1895 S. 17); 
2. Offizieren und Deckoffizieren, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die Aus- 
sicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist; 
3. ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche 
erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit 
in den Ruhestand versetzt worden sind; 
4. ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um deswillen ver- 
sagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und welchen gemäß einer 
von der zuständigen Militärbehörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militär- 
anwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf; 
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, welche für ihren Dienst 
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand 
versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vor- 
behaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, welche in den Ruhestand 
versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können; 
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im § 10 Ziffer 7 
der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Anlage 1) vorgesehenen Wege ausnahmsweise 
verliehen worden ist. 809 
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil u. s. w.) 
vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden
	        
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