Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl 
der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten Stellen. 
Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird in Folge des § 8 Ziffer 5 
eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle mit einem Bediensteten der Ver- 
waltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind 
Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Ziffer 5 und 6 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, 
deren Anstellung auf Grund des § 8 Ziffer 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung 
zu bringen. 
8 10. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den Anstellungs- 
behörden zu bewerben. 
Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
a) seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Vermittelung 
der vorgesetzten Militärbehörde; 
b) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des 
heimathlichen Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort der zu- 
ständigen Anstellungsbehörde mittheilt. 
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der Stellenerledigung 
insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher An- 
spruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um 
Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht aus- 
geschlossen. 
811. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= 2c. Behörden 
Verzeichnisse nach Anlage 2 anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum des Ein- 
ganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung 
(Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prü- 
fung erfolgen. 
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unteroffiziere, 
welche mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster Linie zu 
berücksichtigen. 
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich am 1. Dezember zu er- 
neuern, widrigenfalls dieselben als erloschen gelten. 
§ 12. 
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle der Erledigung, 
wenn keine Bewerbungen von Militäranwärtern für dieselben vorliegen, seitens der Anstellungs- 
behörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage 3) behufs der Bekanntmachung mittelst Ein- 
reichung einer nach dem Muster der Anlage 4 aufzustellenden Nachweisung bezeichnet werden. 
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der Anstellungs- 
behörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand.
	        
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