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8 13.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle des § 8, mit
anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zur Uebernahme
der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd
oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische
oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder
auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte ange-
nommen werden.
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen, die
volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Gering-
fügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr
an Privatpersonen, an andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte über-
tragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden.
814.
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern= und Unterbeamten
sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen.
Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten Subaltern= oder Unterbeamten
auf eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete Subaltern= oder Unterbeamtenstelle
nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Civilperson besetzte Stelle mit einem Militär-
anwärter zu besetzen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern hervorgegangenen
Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit gegeben werde, die
für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben.
15.
Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle beziehungsweise den frag-
lichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere Prü-
fungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen abzulegen.
Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweigs dies erheischt, die Zulassung zu dieser
Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be-
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht
über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung ent-
scheidet in Zweifels fällen die staatliche Aufsichtsbehörde.
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe erfolgen
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich der
Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den
Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten Stellen, ein